Anzeige und sichere Verwahrung unverzüglich ordnen.
Wer die Gegenstände im Erbfall in seiner Obhut hat, muss die Waffen nach § 43 Abs 1 WaffG unverzüglich der Behörde anzeigen. Bei Kriegsmaterial ist die nächste Militär- oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
Bis zur behördlichen Klärung sollten Sie die Gegenstände nicht verwenden und nicht eigenmächtig weitergeben. Der Beitrag über Enkel im Erbstreit behandelt eine andere Frage zur Erbenstellung.