Erbrecht
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Pflichtteil

Mindestanteil für Kinder und Ehegatten, auch bei Enterbung. Quote, Schenkungsanrechnung, Stundung und die Durchsetzung gegenüber den Erben.

Orientierung

Steht Ihnen ein Pflichtteil zu?

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil. Prüfen Sie in zwei Schritten, ob ein Anspruch in Betracht kommt.

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01 Frage 1

In welchem Verhältnis stehen Sie zur verstorbenen Person?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Voller Pflichtteilsanspruch wahrscheinlich.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben.

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02

Pflichtteilsrest prüfen.

Wenn Sie weniger als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils erhalten haben, können Sie den Differenzbetrag als Pflichtteilsrest verlangen.

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03

Pflichtteil voraussichtlich erfüllt.

Wenn Sie mindestens die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, ist der Pflichtteil grundsätzlich gedeckt. Eine Prüfung des Nachlasswerts lohnt dennoch.

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04

Kein Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsberechtigt sind nur Nachkommen sowie Ehe- oder eingetragene Partner. Andere Verwandte haben keinen Pflichtteil, können aber gesetzliche Erben sein.

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Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie im Testament übergangen oder enterbt wurden. Wir prüfen, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, wie hoch er ist und wie Sie ihn durchsetzen.

Pflichtteilsberechtigt sind nach dem ABGB die Kinder (Nachkommen) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers. Eltern haben seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 keinen Pflichtteil mehr.

Wer wie viel bekommt

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt, vermehrt um anrechenbare Schenkungen.

  • Kinder und Ehegatte oder eingetragener Partner sind pflichtteilsberechtigt
  • Die Quote ist die halbe gesetzliche Erbquote
  • Berechnungsbasis ist der reine Nachlass plus Schenkungsanrechnung

Schenkungen und Anrechnung

Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil erhöhen: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet, Schenkungen an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod. So lässt sich ein durch Schenkungen ausgehöhlter Nachlass über den Schenkungspflichtteil wieder auffüllen.

Stundung und Minderung

Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Das Gesetz erlaubt unter Umständen eine Stundung über bis zu fünf Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gerichtlich bis zu zehn Jahre, damit etwa ein Unternehmen oder eine Liegenschaft nicht zerschlagen werden muss. Bei fehlendem Naheverhältnis kann der Pflichtteil zudem gemindert werden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Ich wurde im Testament nicht bedacht, was kann ich tun? +
Als Kind oder Ehegatte steht Ihnen trotzdem der Pflichtteil zu. Sie müssen ihn aber aktiv gegenüber den Erben geltend machen. Wir prüfen die Höhe, fordern Auskunft über den Nachlass und setzen Ihren Anspruch durch.
Wie schnell muss ich den Pflichtteil fordern? +
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, längstens in dreißig Jahren. Weil der Fristbeginn strittig sein kann, sollten Sie früh handeln und sich beraten lassen.
Zählen Schenkungen zu Lebzeiten mit? +
Ja. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unbefristet angerechnet, Schenkungen an Dritte in den letzten zwei Jahren vor dem Tod. Das kann Ihren Pflichtteil deutlich erhöhen.
Kann der Pflichtteil ganz entzogen werden? +
Nur in den engen Fällen der Enterbung, etwa bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser. Eine Enterbung muss letztwillig verfügt und begründet sein; wir prüfen, ob sie hält.

Erbstreit, übergangener Pflichtteil, zweifelhaftes Testament?

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