Solange die mögliche Erbenstellung nicht abschließend geklärt ist, sollte der Nachlass nicht so verteilt werden, als gäbe es das ungeborene Kind nicht. Das betrifft insbesondere eine endgültige Einantwortung, Auszahlungen und Verfügungen über Vermögenswerte, wenn dadurch die spätere Berechnung oder Herausgabe erschwert würde. § 176 AußStrG sieht für noch nicht erfüllte erbrechtliche Ansprüche schutzberechtigter Personen vor der Einantwortung eine Sicherheitsleistung vor; ob diese Bestimmung greift, hängt vom konkreten Anspruch und Verfahrensstand ab.
In der Praxis braucht es dafür eine genaue Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte gehören zur Verlassenschaft, welche Erben stehen fest, welche Quote wäre ohne das ungeborene Kind anzunehmen und welche Schritte dürfen bis zur Geburt aufgeschoben werden? Eine bloße rechnerische Reservierung ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.