Erbrecht
Verlassenschaft

Nasciturus als möglicher Erbe: Geburt abwarten und Quote reservieren

Ein ungeborenes, bereits gezeugtes Kind kann im Erbfall zu berücksichtigen sein. Entscheidend sind Nachweise, Vertretung und die Sicherung der offenen Erbquote.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

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1. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 22. August 2026

Ein Kind kann bereits gezeugt sein, obwohl es während des Verlassenschaftsverfahrens noch nicht geboren ist. Dann stellt sich die praktische Frage, wie seine mögliche Erbenstellung bis zur Geburt berücksichtigt wird und wie verhindert wird, dass der Nachlass vorschnell verteilt wird.

§ 22 ABGB schützt ungeborene Kinder ab der Empfängnis, soweit es um ihre eigenen Rechte geht. Für die Erbfolge kommt zusätzlich darauf an, dass das Kind lebendig geboren wird. Dieser Beitrag erklärt, welche Nachweise, welche Vertretung und welche vorläufigen Sicherungen im konkreten Verfahren wichtig sind.

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Die kurze Einordnung trennt Nachweis, Vertretung und Sicherung der möglichen Erbquote.

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01 Frage 1

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Ordnen Sie zuerst Nachweise, Vertretung und den Stand der Verlassenschaft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Empfängnis und erwartete Geburt geordnet belegen

Ordnen Sie ärztliche Unterlagen, den voraussichtlichen Geburtstermin und den Zeitpunkt des Erbfalls. Für die rechtliche Einordnung kommt es darauf an, ob das Kind bereits gezeugt war und später lebendig geboren wird.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Vertretung ohne eigene Interessenkollision vorbereiten

Das ungeborene Kind kann im Verfahren nicht selbst handeln. Es ist deshalb zu prüfen, wer seine Rechte wahrnimmt und ob die vorgesehene Vertretung eigene Interessen am Nachlass verfolgt.

Minderjährige Erben im Streit →
03

Verteilung und Verfügungen bis zur Klärung zurückhalten

Wenn die mögliche Erbenstellung bekannt ist, sollte eine endgültige Verteilung nicht einfach übergangen werden. Nachlasswerte, Auszahlungen und Verfügungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit der offenen Rechtsposition zu prüfen.

Erbteil und Gläubigerzugriff →

Was der Schutz ab der Empfängnis bedeutet

Nach § 22 ABGB haben ungeborene Kinder ab dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Soweit es um ihre eigenen Rechte geht, werden sie wie Geborene behandelt. Die Bestimmung schützt damit eine mögliche eigene Rechtsposition, obwohl die Geburt noch bevorsteht.

Für den Erbfall ist diese Rechtsposition nicht mit einer bereits endgültig feststehenden Erbquote gleichzusetzen. Nach § 536 ABGB erwirbt der Erbe das Erbrecht grundsätzlich mit dem Tod des Verstorbenen oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Bei einem ungeborenen Kind müssen daher die Empfängnis vor dem Erbfall und die Folgen der späteren Geburt gemeinsam geprüft werden.

Welche Nachweise für Empfängnis und Geburt zählen

Im Verlassenschaftsverfahren sollten der Zeitpunkt des Erbfalls, der voraussichtliche Geburtstermin und die medizinischen Angaben zur Schwangerschaft nachvollziehbar dokumentiert werden. Ärztliche Bestätigungen können die zeitliche Einordnung stützen. Welche Unterlagen ausreichen, hängt von ihrer Aussagekraft und dem Verfahrensstand ab.

Nach der Geburt ist die Lebendgeburt durch die Personenstandsurkunde zu belegen. § 23 ABGB enthält eine Vermutung zugunsten der Lebendgeburt, wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob ein Kind lebendig oder tot geboren wurde. Eine endgültige Einordnung darf trotzdem nicht auf einem unvollständigen Aktenstand beruhen.

Wie die Vertretung im Verfahren organisiert wird

Das ungeborene Kind kann Erklärungen nicht selbst abgeben. Deshalb muss im Verlassenschaftsverfahren geklärt werden, wer seine Interessen wahrnimmt. Naheliegend ist eine Prüfung der gesetzlichen Vertretung und ihrer Grenzen. Verfolgt die vertretende Person zugleich eigene Ansprüche am Nachlass, muss die mögliche Interessenkollision ausdrücklich berücksichtigt werden.

Die Vertretungsfrage ist von der späteren Erbquote zu trennen. Sie beantwortet zunächst nur, wer die Rechte des möglichen Erben im Verfahren sichern und Informationen entgegennehmen darf. Erklärungen über Vergleich, Verzicht oder Verteilung sollten erst nach Prüfung der konkreten Rollen und der gerichtlichen Aktenlage abgegeben werden.

Warum die Verteilung bis zur Geburt offenbleibt

Solange die mögliche Erbenstellung nicht abschließend geklärt ist, sollte der Nachlass nicht so verteilt werden, als gäbe es das ungeborene Kind nicht. Das betrifft insbesondere eine endgültige Einantwortung, Auszahlungen und Verfügungen über Vermögenswerte, wenn dadurch die spätere Berechnung oder Herausgabe erschwert würde. § 176 AußStrG sieht für noch nicht erfüllte erbrechtliche Ansprüche schutzberechtigter Personen vor der Einantwortung eine Sicherheitsleistung vor; ob diese Bestimmung greift, hängt vom konkreten Anspruch und Verfahrensstand ab.

In der Praxis braucht es dafür eine genaue Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte gehören zur Verlassenschaft, welche Erben stehen fest, welche Quote wäre ohne das ungeborene Kind anzunehmen und welche Schritte dürfen bis zur Geburt aufgeschoben werden? Eine bloße rechnerische Reservierung ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.

Welche Sicherung bis zur Einantwortung möglich ist

Eine bloße rechnerische Reservierung der Erbquote ist kein eigener gesetzlicher Automatismus. Zu prüfen ist vielmehr, welche Nachlasswerte bis zur Klärung unangetastet bleiben müssen und ob eine Sicherheit für den offenen Anspruch erforderlich ist. § 176 AußStrG knüpft die Sicherheitsleistung an noch nicht erfüllte Ansprüche schutzberechtigter Personen.

Auch ein Inventar kann im Verfahren eine Rolle spielen. Nach § 165 Abs 1 Z 2 und Z 6 AußStrG ist es unter anderem vorgesehen, wenn schutzbedürftige Personen einen gesetzlichen Vertreter benötigen oder eine dazu berechtigte Person beziehungsweise der Verlassenschaftskurator es beantragt. Das bedeutet nicht, dass jeder Fall eines ungeborenen möglichen Erben automatisch ein Inventar auslöst. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Akt geprüft werden.

Was nach der Geburt oder bei Totgeburt folgt

Wird das Kind lebendig geboren und war es im maßgeblichen Zeitpunkt bereits gezeugt, ist seine Erbenstellung anhand der gesetzlichen oder letztwilligen Berufung endgültig zu berechnen. Die zuvor offene Quote wird dann mit den übrigen Erbrechten und allfälligen Vermächtnissen abgeglichen.

Bei einer Totgeburt greift die Sonderregel des § 22 ABGB für die dem Lebensfall vorbehaltenen Rechte nicht in gleicher Weise. Deshalb darf eine vorläufige Sicherung nicht als endgültiger Erwerb missverstanden werden. Entscheidend bleiben die festgestellten Tatsachen und die dazugehörigen Urkunden im Verlassenschaftsakt.

Ein ungeborenes, bereits gezeugtes Kind darf im Erbfall nicht wie eine unbekannte Randfrage behandelt werden. Empfängnis, Vertretung, Nachlasswerte und der Zeitpunkt einer endgültigen Verteilung gehören gemeinsam geprüft.
Häufige Fragen

Nasciturus als möglicher Erbe

Kann ein ungeborenes Kind in Österreich Erbe werden? +
Ein bereits gezeugtes Kind wird für eigene Rechte ab der Empfängnis geschützt. Für die Erbenstellung muss es später lebendig geboren werden und die gesetzliche oder letztwillige Berufung muss passen.
Darf der Nachlass vor der Geburt verteilt werden? +
Eine endgültige Verteilung sollte nicht erfolgen, ohne die mögliche Erbenstellung, die Vertretung und die Auswirkungen auf die Nachlasswerte zu prüfen. Der konkrete Verfahrensstand ist entscheidend.
Welche Unterlagen sind für den möglichen Erben wichtig? +
Wichtig sind Unterlagen zum Erbfall, zur Schwangerschaft und zum voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Geburt kommt die Personenstandsurkunde hinzu. Welche Nachweise benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab.
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