Erneutes Vorgehen nach §§ 160 bis 163 prüfen
§ 164 AußStrG ordnet für eine Erbantrittserklärung vor der Bindung an den Einantwortungsbeschluss ein neuerliches Vorgehen nach §§ 160 bis 163 an. Entscheidend sind die neue Erklärung, der bisherige Beschluss über das Erbrecht und die Unterlagen zum zeitlichen Ablauf.