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Erbunwürdigkeit und Enterbung: was wirklich möglich ist

Erbunwürdigkeit tritt kraft Gesetzes ein, die Enterbung muss im Testament angeordnet werden. Was den Unterschied ausmacht und worauf es beim Pflichtteil ankommt.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

2. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Erbunwürdigkeit und Enterbung werden oft verwechselt. Beide führen dazu, dass eine Person nicht erbt. Der Weg dorthin ist jedoch grundverschieden. Die Erbunwürdigkeit greift kraft Gesetzes bei schweren Gründen, die Enterbung muss die verstorbene Person zu Lebzeiten im Testament anordnen.

Dieser Beitrag erklärt den Unterschied der beiden Wege, ordnet die Wirkung auf den Pflichtteil und räumt mit verbreiteten Irrtümern auf. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, schafft aber die Grundlage für eine realistische Einschätzung.

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01 Frage 1

Worauf stützt sich der Ausschluss einer Person vom Erbe?

Die Antwort zeigt, ob die Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen greift oder ob eine wirksame Enterbung nötig ist.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Erbunwürdigkeit tritt bei schweren Gründen kraft Gesetzes ein.

Die Erbunwürdigkeit wirkt von Gesetzes wegen, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt. Sie verlangt keine Anordnung im Testament. Wer sie geltend macht, trägt jedoch die Beweislast für den schweren Grund.

Eine sorgfältige Beweissammlung ist deshalb der erste Schritt, bevor der Ausschluss im Verfahren vorgebracht wird.

Schwerpunkt Erbstreit →
02

Eine Enterbung muss im Testament auf einem zulässigen Grund beruhen.

Die Enterbung entzieht den Pflichtteil. Sie ist nur wirksam, wenn sie letztwillig angeordnet ist und auf einem gesetzlich zulässigen Grund beruht. Fehlt der Grund oder die Anordnung, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.

Form und Begründung der Anordnung entscheiden über die Wirksamkeit und sind sorgfältig zu gestalten.

Schwerpunkt Erbstreit →
03

Ohne Grund und Anordnung bleibt das Erbrecht bestehen.

Bloßes Missfallen am Verhalten genügt für keinen Ausschluss. Ohne gesetzlichen Grund für die Erbunwürdigkeit und ohne wirksame Enterbung bleiben Erbrecht und Pflichtteil unberührt.

Eine nüchterne Prüfung der Sachlage schützt vor aussichtslosen Schritten im Verfahren.

Schwerpunkt Erbstreit →

Erbunwürdigkeit: Ausschluss von Gesetzes wegen

Die Erbunwürdigkeit tritt nach dem ABGB bei schweren Gründen automatisch ein. Dazu zählen etwa ein vorsätzliches Verbrechen gegen die verstorbene Person oder die Vereitelung ihres letzten Willens. Es braucht keine Anordnung im Testament, weil das Gesetz selbst die Folge anordnet.

Wer sich auf Erbunwürdigkeit beruft, muss den Grund jedoch im Verlassenschaftsverfahren nachweisen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der den Ausschluss geltend macht. Ohne tragfähige Belege bleibt der Einwand wirkungslos.

Enterbung: Anordnung im Testament

Die Enterbung entzieht einer pflichtteilsberechtigten Person den Pflichtteil. Sie wirkt nur, wenn die verstorbene Person sie letztwillig angeordnet und auf einen gesetzlich zulässigen Grund gestützt hat. Beispiele sind grobe Verfehlungen gegen die verstorbene Person oder eine beharrliche Lebensführung gegen die guten Sitten.

Fehlt der zulässige Grund oder die formgerechte Anordnung, ist die Enterbung unwirksam und der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen. Die Testierfähigkeit der verstorbenen Person zum Zeitpunkt der Anordnung ist dabei Voraussetzung.

Wirkung auf den Pflichtteil und typische Irrtümer

Sowohl die Erbunwürdigkeit als auch die wirksame Enterbung führen dazu, dass der Pflichtteil entfällt. Ein verbreiteter Irrtum ist, schon ein zerrüttetes Verhältnis genüge für einen Ausschluss. Das trifft nicht zu. Erforderlich sind ein gesetzlicher Grund oder eine wirksame letztwillige Anordnung.

Ein weiterer Irrtum betrifft die Beweise. Eine bloße Behauptung trägt nicht. Schwere Gründe müssen belegt werden, etwa durch Urkunden, Zeugen oder strafrechtliche Entscheidungen. Wer einen Ausschluss anstrebt oder abwehren will, sollte die Beweislage früh ordnen.

Vorsicht bei voreiligen Schlüssen: Weder Streit noch Enttäuschung führen automatisch zum Ausschluss vom Erbe. Erbunwürdigkeit verlangt einen gesetzlichen Grund, die Enterbung eine wirksame Anordnung. Eine anwaltliche Prüfung der Beweislage ist vor jedem Schritt zu empfehlen.
Häufige Fragen

Erbunwürdigkeit und Enterbung

Worin liegt der Hauptunterschied zwischen beiden? +
Die Erbunwürdigkeit tritt bei schweren gesetzlichen Gründen automatisch ein. Die Enterbung wirkt nur, wenn sie im Testament angeordnet ist und auf einem zulässigen Grund beruht.
Entfällt der Pflichtteil in beiden Fällen? +
Ja. Sowohl die Erbunwürdigkeit als auch die wirksame Enterbung führen dazu, dass kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht. Bei unwirksamer Enterbung bleibt der Anspruch jedoch erhalten.
Genügt ein schlechtes Verhältnis für einen Ausschluss? +
Nein. Ein zerrüttetes Verhältnis allein reicht nicht. Es braucht entweder einen gesetzlichen Grund für die Erbunwürdigkeit oder eine wirksame Enterbung mit zulässigem Grund.
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