Erbunwürdigkeit tritt bei schweren Gründen kraft Gesetzes ein.
Die Erbunwürdigkeit wirkt von Gesetzes wegen, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt. Sie verlangt keine Anordnung im Testament. Wer sie geltend macht, trägt jedoch die Beweislast für den schweren Grund.
Eine sorgfältige Beweissammlung ist deshalb der erste Schritt, bevor der Ausschluss im Verfahren vorgebracht wird.