Erbrecht
von Brandauer RA
Lexikon

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer durch schweres Fehlverhalten gegen den Erblasser sein Erbrecht und seinen Pflichtteil verliert, etwa durch eine vorsätzliche Straftat gegen dessen Leben.

Kurz erklärt

Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein, wenn jemand dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, eine schwere strafbare Handlung gegen ihn begangen oder seinen letzten Willen vereitelt oder gefälscht hat. Anders als die Enterbung muss sie nicht ausdrücklich verfügt werden.

Die erbunwürdige Person wird so behandelt, als hätte sie den Erblasser nicht überlebt. Ihr Anteil wächst den übrigen Berechtigten an oder fällt der gesetzlichen Erbfolge zu. Der Erblasser kann die Unwürdigkeit allerdings verzeihen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

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