Der strafrechtliche Vorwurf muss am Tatbestand des § 539 ABGB gemessen werden.
§ 539 ABGB erfasst eine gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft gerichtete gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er verziehen hat.
Sichern Sie Strafakt, Entscheidungen und sonstige Belege. Entscheidend ist nicht die Schwere des Vorwurfs in der Familie, sondern ob die gesetzlichen Merkmale tatsächlich erfüllt und im Verlassenschaftsverfahren belegbar sind.