Erbrecht
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Erbunwürdigkeitsgrund im Nachlass: Ausschluss und Nachweisführung

Welche gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgründe einen Ausschluss aus dem Nachlass tragen und wie der Vorwurf im Verlassenschaftsverfahren belegt wird.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

2. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 23. August 2026

Ein Erbunwürdigkeitsgrund kann dazu führen, dass eine Person aus dem Nachlass ausgeschlossen wird. Das setzt aber mehr voraus als einen schweren familiären Konflikt oder den Wunsch anderer Erben. Das österreichische Erbrecht knüpft die Erbunwürdigkeit an konkrete gesetzliche Tatbestände und verlangt eine nachvollziehbare Nachweisführung.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Ausschluss wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 539 und 540 ABGB. Er zeigt, welche Handlungen erfasst sein können, welche Unterlagen im Verlassenschaftsverfahren wichtig sind und wie sich die Erbfolge nach einem Ausschluss verändert. Fragen der Testamentsanfechtung, Pflichtteilsminderung und bloßer familiärer Streit werden nicht vertieft.

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Welcher Erbunwürdigkeitsgrund wird behauptet?

Beantworten Sie eine kurze Frage zum Vorwurf. Sie erhalten eine erste Orientierung, welche Unterlagen und Prüfschritte im Vordergrund stehen.

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01 Frage 1

Worauf stützt sich der Ausschluss aus dem Nachlass?

Die Antwort zeigt, ob ein gesetzlicher Erbunwürdigkeitsgrund, ein Eingriff in den letzten Willen oder nur ein unklarer Vorwurf vorliegt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der strafrechtliche Vorwurf muss am Tatbestand des § 539 ABGB gemessen werden.

§ 539 ABGB erfasst eine gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft gerichtete gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er verziehen hat.

Sichern Sie Strafakt, Entscheidungen und sonstige Belege. Entscheidend ist nicht die Schwere des Vorwurfs in der Familie, sondern ob die gesetzlichen Merkmale tatsächlich erfüllt und im Verlassenschaftsverfahren belegbar sind.

Schwerpunkt Erbstreit →
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Bei einem Eingriff in den letzten Willen ist § 540 ABGB maßgeblich.

§ 540 ABGB betrifft die absichtliche Vereitelung oder den Versuch, den wahren letzten Willen des Verstorbenen zu vereiteln. Genannt werden etwa Zwang, arglistige Verleitung, das Verhindern einer Erklärung oder Änderung und das Unterdrücken eines bereits errichteten letzten Willens.

Ordnen Sie deshalb die zeitliche Abfolge von Testament, Kontakt und behaupteter Einflussnahme. Ohne konkrete Dokumente, Nachrichten oder Zeugenaussagen bleibt eine pauschale Manipulationsbehauptung schwer einzuordnen.

Akteneinsicht im Verlassenschaftsakt →
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Ein schlechtes Verhältnis ersetzt keinen Erbunwürdigkeitsgrund.

Familiäre Enttäuschung, Kontaktabbruch oder ein Streit über den Nachlass reichen für sich allein nicht aus, um Erbunwürdigkeit anzunehmen. Zuerst muss ein gesetzlicher Tatbestand identifiziert werden; danach sind die dazu passenden Beweismittel zu ordnen.

Eine Belegliste mit Datum, Quelle und Aussagegehalt hilft, zwischen tatsächlichen Anhaltspunkten und bloßen Wertungen zu unterscheiden. So lässt sich auch erkennen, ob stattdessen eine andere erbrechtliche Frage im Mittelpunkt steht.

Erbrechtliche Positionen im Erbstreit →

§ 539 ABGB: Straftat als Erbunwürdigkeitsgrund

Nach § 539 ABGB ist erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Tatbestand stellt damit auf mehrere Merkmale zugleich ab: die betroffene Person oder Verlassenschaft, die Vorsätzlichkeit und die gesetzliche Strafdrohung.

Es genügt daher nicht, eine Handlung als „schwer“ zu bezeichnen. Zu prüfen ist, welcher konkrete Straftatbestand behauptet wird und ob dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Außerdem enthält § 539 ABGB eine wichtige Ausnahme: Der Verstorbene kann zu erkennen gegeben haben, dass er der Person verziehen hat. Auch diese Frage muss anhand der Umstände des Einzelfalls eingeordnet werden.

Für die Nachweisführung sind Strafanzeigen, Ermittlungsakten, Urteile, Beschlüsse, medizinische Unterlagen und eigene Zeugenaussagen nicht gleichwertig. Entscheidend ist, ob die Unterlage die konkrete Handlung, den Vorsatz und den Bezug zum Verstorbenen oder zur Verlassenschaft nachvollziehbar belegt. Eine bloße Aktenzahl oder ein ungeprüfter Verdacht ersetzt diese Prüfung nicht.

§ 540 ABGB: Vereitelung des letzten Willens

Ein eigener Erbunwürdigkeitsgrund liegt nach § 540 ABGB vor, wenn jemand absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht. Das Gesetz nennt als Beispiele, dass jemand zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, an der Erklärung oder Änderung gehindert oder ein bereits errichteter letzter Wille unterdrückt wurde.

Im Mittelpunkt steht deshalb die Frage, welchen letzten Willen die verstorbene Person tatsächlich bilden und verwirklichen wollte. Dafür müssen die verschiedenen Testamentsfassungen, deren Verwahrung, Gespräche und die behauptete Einflussnahme zeitlich zueinander geordnet werden. Auch die Frage, ob ein Dokument bewusst zurückgehalten oder nur nicht aufgefunden wurde, kann für die Beurteilung einen Unterschied machen.

Fehlende Unterlagen sollten nicht durch Vermutungen ersetzt werden. Eine gezielte Akteneinsicht im Verlassenschaftsakt kann klären, welche letztwilligen Anordnungen bereits vorliegen, welche Erklärungen abgegeben wurden und an welcher Stelle ein Beweis tatsächlich fehlt.

Wie der Erbunwürdigkeitsvorwurf nachgewiesen wird

Ein Erbunwürdigkeitsvorwurf sollte in einzelne Tatsachen zerlegt werden: Was soll wann geschehen sein, wer war beteiligt und welches gesetzliche Merkmal wird dadurch erfüllt? Erst diese Zuordnung zeigt, ob ein Dokument zum Vorwurf passt. Nachrichten belegen etwa einen Kontakt, ein ärztlicher Befund einen Zustand und ein Urteil eine strafrechtliche Entscheidung; keine dieser Unterlagen beantwortet automatisch alle Fragen.

Sinnvoll ist eine chronologische Beweismappe. Sie sollte das Testament und seine Nachträge, Sterbeurkunde, Verfahrensschreiben, Strafakten oder Entscheidungen, Nachrichten, medizinische Unterlagen und die Namen möglicher Zeugen enthalten. Zu jedem Beleg gehört eine kurze Notiz, welche Tatsache er stützen soll. So lassen sich Widersprüche und Lücken früh erkennen.

Das Verlassenschaftsverfahren darf nicht mit einem allgemeinen Familienbericht überfrachtet werden. Für den Ausschluss zählt der gesetzliche Grund. Wer lediglich einen Kontaktabbruch, alte Kränkungen oder einen Streit über die Verteilung schildert, beantwortet damit noch nicht, warum § 539 oder § 540 ABGB erfüllt sein soll.

Welche Folgen der Ausschluss für die Erbfolge hat

Die Erbfähigkeit muss nach § 543 Abs 1 ABGB im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Wer erst nach dem Erbanfall eine in § 539 ABGB genannte Handlung gegen die Verlassenschaft begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens vereitelt beziehungsweise zu vereiteln versucht, kann nach § 543 Abs 2 ABGB nachträglich die Erbfähigkeit verlieren. Der Zeitpunkt des Geschehens ist daher in der Dokumentenmappe klar festzuhalten.

Bei gesetzlicher Erbfolge bestimmt § 542 ABGB außerdem, dass die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle treten, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat. Der Ausschluss verändert die Erbfolge daher nicht zwingend so, dass der Anteil einfach den übrigen Erben zufällt. Es ist zu prüfen, welche Nachkommen vorhanden sind und welcher Erbfall vorliegt.

Diese Folgen zeigen, warum ein Ausschluss nicht vorschnell behauptet werden sollte. Ein zutreffender Erbunwürdigkeitsgrund kann die Verteilung des Nachlasses deutlich verändern. Ein unbelegter Vorwurf kann dagegen das Verfahren erschweren und einen Streit zwischen mehreren Erben auslösen.

Ein Erbunwürdigkeitsgrund muss zu einem gesetzlichen Tatbestand passen und mit konkreten Unterlagen belegt werden. Familiäre Ablehnung, Kontaktabbruch oder ein Verdacht auf Testamentseinflussnahme reichen ohne diese Zuordnung nicht aus.

Praktische Prüfung vor dem nächsten Verfahrensschritt

Beginnen Sie mit einer kurzen Sachverhaltschronologie: Todestag, Zeitpunkt des Erbanfalls, Testament und Nachträge, behauptete Handlung und bisherige Reaktionen im Verfahren. Ordnen Sie danach jeden Beleg einer konkreten Tatsache zu. Diese Vorbereitung ist auch dann hilfreich, wenn sich später herausstellt, dass nicht Erbunwürdigkeit, sondern eine andere erbrechtliche Frage zu klären ist.

Wenn ein Erbstreit über die konkrete Erbenstellung oder den Pflichtteil parallel läuft, sollten diese Fragen getrennt dokumentiert werden. Die Beurteilung eines Erbunwürdigkeitsgrundes darf nicht mit der Berechnung des Pflichtteils oder der Auslegung eines Testaments vermischt werden.

Für die rechtliche Einordnung braucht es regelmäßig das Testament, seine Nachträge, den Verlassenschaftsakt, vorhandene Strafunterlagen und die Belege zur behaupteten Handlung. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich beurteilen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund tragfähig dargelegt und im Verfahren weiterverfolgt werden kann.

Häufige Fragen

Erbunwürdigkeitsgrund und Nachweis

Welche Handlungen können nach § 539 ABGB zur Erbunwürdigkeit führen? +
§ 539 ABGB erfasst eine gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft gerichtete gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zusätzlich ist eine mögliche Verzeihung durch den Verstorbenen zu prüfen.
Was ist bei einer Vereitelung des letzten Willens wichtig? +
Nach § 540 ABGB kommt es auf eine absichtliche Vereitelung oder den Versuch dazu an. Als Beispiele nennt das Gesetz Zwang, arglistige Verleitung, das Verhindern der Erklärung oder Änderung und das Unterdrücken eines errichteten letzten Willens.
Was passiert mit den Nachkommen einer erbunwürdigen Person? +
Bei gesetzlicher Erbfolge können die Nachkommen nach § 542 ABGB an die Stelle der erbunwürdigen Person treten. Die konkrete Erbfolge muss anhand des jeweiligen Erbfalls und der vorhandenen Nachkommen geprüft werden.
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