Erbrecht
Verlassenschaft

Gläubigerkonvokation in der Verlassenschaft: Forderungen anmelden

§§ 813 und 814 ABGB regeln den Gläubigeraufruf in der Verlassenschaft, die Anmeldung von Forderungen und die Folgen einer verspäteten Meldung.

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8. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 29. August 2026

Die Gläubigerkonvokation ordnet den Schuldenstand einer Verlassenschaft. Nach § 813 ABGB können der Erbe oder der Verlassenschaftskurator beantragen, dass alle Gläubiger ihre Forderungen binnen einer angemessenen Frist anmelden.

Für Gläubiger entscheidet die Anmeldung über die spätere Durchsetzung gegen eine erschöpfte Verlassenschaft. § 814 ABGB enthält dafür eine besondere Folge und nimmt pfandrechtlich gesicherte Forderungen ausdrücklich aus. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Gläubigeraufruf nach §§ 813 und 814 ABGB.

Erste Einordnung

Was ist beim Gläubigeraufruf zuerst zu klären?

Die kurze Einordnung trennt Antrag, Forderungsanmeldung und verspätete Meldung.

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01 Frage 1

Welche Frage stellt sich beim Gläubigeraufruf?

Die Auswahl trennt Antrag, Anmeldung und die Wirkung einer versäumten Frist.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Antragsberechtigung und Verfahrensstand klären.

Nach § 813 ABGB können der Erbe oder der Verlassenschaftskurator beantragen, dass alle Gläubiger ihre Forderungen binnen einer angemessenen Frist anmelden. Für die Vorbereitung sind der bisherige Aktenstand und die bekannten Verbindlichkeiten zu ordnen.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Forderung vollständig und fristgerecht anmelden.

Eine Anmeldung sollte den Anspruch nachvollziehbar bezeichnen und innerhalb der im Edikt bestimmten Frist erfolgen. Sichern Sie Vertrag, Rechnung, Fälligkeit, Zahlungsstand und den Bezug zur Verlassenschaft.

Nachlassforderungen prüfen →
03

Verspätete Anmeldung und Pfandrecht unterscheiden.

§ 814 ABGB knüpft die Wirkung einer verspäteten Anmeldung an eine erschöpfte Verlassenschaft. Eine pfandrechtlich gesicherte Forderung bleibt von dieser besonderen Folge ausgenommen. Entscheidend sind Edikt, Frist, Nachlassstand und Sicherungsrecht.

Nachlassgläubiger und Sicherung →

Was die Gläubigerkonvokation nach § 813 ABGB bewirkt

Die Gläubigerkonvokation ist ein gerichtlicher Aufruf zur Feststellung des Schuldenstands. Sie soll sichtbar machen, welche Forderungen gegen die Verlassenschaft bestehen. Der Erbe oder der Verlassenschaftskurator kann diesen Aufruf beantragen. Die Bestimmung nennt damit zwei Antragsberechtigte.

Der Aufruf ersetzt keine Entscheidung über jede einzelne Forderung. Er schafft einen geordneten Rahmen, in dem Gläubiger ihren Anspruch anmelden können. Für die Verlassenschaft entsteht dadurch eine belastbarere Grundlage für die weitere Abwicklung. Welche Ansprüche bestehen, bleibt anhand der jeweiligen Belege zu prüfen.

Wer den gerichtlichen Gläubigeraufruf beantragen kann

Antragsberechtigt sind nach § 813 ABGB der Erbe und der Verlassenschaftskurator. Beim Erben kommt es auf seine Stellung im Verlassenschaftsverfahren an. Der Verlassenschaftskurator handelt innerhalb des gerichtlichen Wirkungskreises, der ihm übertragen wurde. Der Antrag sollte deshalb mit dem aktuellen Aktenstand und der bisherigen Vermögensübersicht abgeglichen werden.

Der Zweck des Antrags ist die Feststellung des Schuldenstands. Wer ihn vorbereitet, sollte bekannte Aktiva und Passiva, bereits eingelangte Forderungsschreiben und offene Verfahrensfragen zusammenstellen. Eine pauschale Vermutung über die Höhe der Schulden ersetzt diese Unterlagen nicht. Die Gläubigerkonvokation richtet sich an alle Gläubiger, deren Forderungen gegen die Verlassenschaft bestehen können.

Welche Angaben das Edikt enthalten muss

§ 813 ABGB verlangt ein Edikt, mit dem alle Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist aufgefordert werden. Das Edikt muss daher den Aufruf an die Gläubiger, die Anmeldefrist und den Zweck der Anmeldung erkennen lassen. Die Frist wird im konkreten Verfahren festgelegt. Eine starre Tageszahl nennt § 813 ABGB nicht.

Das Edikt muss außerdem den Hinweis enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann. Dieser Hinweis erklärt die mögliche verfahrensbezogene Zurückhaltung von Zahlungen. Er sagt für sich allein noch nicht, dass jede Forderung bestritten oder dauerhaft zurückgestellt ist. Forderungsgrund, Fälligkeit und Nachlassstand bleiben gesondert zu prüfen.

Wie Gläubiger ihre Forderung fristgerecht anmelden

Gläubiger sollten den Anspruch so anmelden, dass sein Grund und seine Höhe nachvollziehbar sind. Dazu gehören je nach Forderung Vertrag, Rechnung, Leistungsnachweis, Fälligkeit, Zahlungsstand und bisheriger Schriftverkehr. Eine klare Zuordnung zur verstorbenen Person oder zur Verlassenschaft erleichtert die Prüfung.

Maßgeblich ist die im Edikt bestimmte Frist. Deshalb sollten Gläubiger das Edikt selbst sichern und den Zugang oder die Einbringung der Anmeldung dokumentieren. Bei einer bestrittenen Forderung müssen die Einwendungen und die vorhandenen Belege getrennt geordnet werden. Die Anmeldung bewirkt keine automatische Anerkennung des Anspruchs.

Welche Folge eine verspätete Anmeldung haben kann

§ 814 ABGB regelt die Wirkung der gerichtlichen Aufforderung. Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, steht gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zu, wenn die Verlassenschaft durch die Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Die Folge hängt daher von drei Punkten ab: dem Fristversäumnis, der gerichtlichen Aufforderung und dem Umstand, dass die Verlassenschaft erschöpft ist.

Die Regelung bedeutet nicht, dass jede verspätete Anmeldung unter allen Umständen gegenstandslos wird. Der konkrete Nachlassstand und die bereits befriedigten Forderungen müssen festgestellt werden. Ebenso ist zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt von der gerichtlichen Aufforderung erfasst war. Eine verspätete Anmeldung sollte deshalb rasch mit dem Edikt und der Vermögensabwicklung abgeglichen werden.

Warum pfandrechtlich gesicherte Forderungen ausgenommen sind

§ 814 ABGB enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Forderungen, die pfandrechtlich gesichert sind. Die besondere Folge der verspäteten Anmeldung greift insoweit nicht. Für die rechtliche Einordnung genügt es daher nicht, eine Forderung als gesichert zu bezeichnen. Das Pfandrecht, sein Gegenstand, sein Rang und sein Umfang müssen konkret nachvollziehbar sein.

Die Ausnahme betrifft die Wirkung des Gläubigeraufrufs nach § 814 ABGB. Sie entscheidet nicht jede andere Frage des Pfandrechts und ersetzt keine Prüfung der Verwertung oder des Sicherungsumfangs. Gläubiger sollten Sicherungsurkunden, Grundbuchs- oder Registerangaben und die Entwicklung der gesicherten Forderung gemeinsam vorlegen. Erben und Verlassenschaftskurator müssen den gesicherten Anspruch von ungesicherten Forderungen unterscheiden.

Was die Entscheidung 17 Ob 9/24h tatsächlich klärt

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 in der Entscheidung 17 Ob 9/24h über Fragen zur überschuldeten Verlassenschaft und zur Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Verlassenschaftskurator entschieden. Die Entscheidung bestätigt, dass die Verlassenschaft im Insolvenzrecht eigenständig neben anderen insolvenzfähigen Rechtssubjekten geregelt ist. Sie ordnet außerdem die Überlassung an Zahlungs statt als gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ein.

Für die Gläubigerkonvokation ist der tragende Umfang enger: Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankam, ob eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen war und ob der Verlassenschaftskurator zur Gläubigerkonvokation nur berechtigt oder auch verpflichtet war. Diese Pflichtfrage ist durch 17 Ob 9/24h daher nicht entschieden. Der Beitrag verwendet die Entscheidung nur für diese Abgrenzung und leitet daraus keine allgemeine Pflicht zur Konvokation ab.

Für den Gläubigeraufruf zählen Edikt, Anmeldefrist, Forderungsbeleg und Nachlassstand. Eine verspätete Anmeldung kann nach § 814 ABGB besonders folgenreich sein, wenn die Verlassenschaft durch angemeldete Forderungen erschöpft ist. Pfandrechtlich gesicherte Forderungen sind von dieser Folge ausgenommen.
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Häufige Fragen

Gläubigeraufruf und Forderungsanmeldung

Wer kann eine Gläubigerkonvokation beantragen? +
Nach § 813 ABGB können der Erbe oder der Verlassenschaftskurator beantragen, dass alle Gläubiger ihre Forderungen binnen einer angemessenen Frist anmelden.
Was passiert bei einer verspäteten Forderungsanmeldung? +
Nach § 814 ABGB steht einem Gläubiger gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zu, wenn er die Anmeldung versäumt hat und die Verlassenschaft durch die Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Pfandrechtlich gesicherte Forderungen sind von dieser besonderen Folge ausgenommen.
Muss eine pfandrechtlich gesicherte Forderung ebenfalls angemeldet werden? +
§ 814 ABGB nimmt pfandrechtlich gesicherte Forderungen von der besonderen Folge einer verspäteten Anmeldung aus. Das Pfandrecht und sein Umfang müssen trotzdem konkret nachgewiesen und im Verfahren eingeordnet werden.
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