§ 814 ABGB regelt die Wirkung der gerichtlichen Aufforderung. Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, steht gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zu, wenn die Verlassenschaft durch die Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Die Folge hängt daher von drei Punkten ab: dem Fristversäumnis, der gerichtlichen Aufforderung und dem Umstand, dass die Verlassenschaft erschöpft ist.
Die Regelung bedeutet nicht, dass jede verspätete Anmeldung unter allen Umständen gegenstandslos wird. Der konkrete Nachlassstand und die bereits befriedigten Forderungen müssen festgestellt werden. Ebenso ist zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt von der gerichtlichen Aufforderung erfasst war. Eine verspätete Anmeldung sollte deshalb rasch mit dem Edikt und der Vermögensabwicklung abgeglichen werden.