Zuerst Belege verlangen.
Nach § 797 ABGB wird die Verlassenschaft nicht eigenmächtig übernommen. Forderungen sollten im Verlassenschaftsverfahren belegt und dem Nachlass zugeordnet werden.
Erben sollten Forderungen gegen den Nachlass prüfen, bevor sie zahlen oder ihre Haftung unnötig ausweiten.
Mag. Bernhard Brandauer
Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg
Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.
Tauchen nach einem Todesfall Rechnungen, Darlehensbehauptungen oder sonstige Forderungen auf, stehen Erben unter Druck. Wer zu schnell zahlt, schwächt den Nachlass oder übernimmt ein persönliches Risiko. Wer jede Forderung reflexartig abwehrt, riskiert unnötigen Streit.
Hier geht es um Forderungen gegen den Nachlass aus Erbensicht. Im Mittelpunkt stehen Erbantrittserklärung, Inventar, Belegprüfung und sachliche Bestreitung. Für den allgemeinen Rahmen siehe Schwerpunkt Verlassenschaft.
Die erste Prüfung trennt Beleg, Haftungsrisiko und Verfahren.
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Belege und Erbantritt entscheiden, ob Zahlung, Bestreitung oder Inventarprüfung im Vordergrund steht.
Nach § 797 ABGB wird die Verlassenschaft nicht eigenmächtig übernommen. Forderungen sollten im Verlassenschaftsverfahren belegt und dem Nachlass zugeordnet werden.
§§ 800 bis 802 ABGB unterscheiden bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung. Die bedingte Erklärung mit Inventar kann die Haftung auf die Verlassenschaft begrenzen.
Wenn Grund oder Höhe der Forderung zweifelhaft sind, sollte die Bestreitung klar und belegbezogen erfolgen. § 166 AußStrG zeigt, dass Inventar und Verbindlichkeiten geordnet festzustellen sind.
Nach § 797 ABGB erfolgt der Erwerb der Erbschaft grundsätzlich durch Einantwortung nach dem Verlassenschaftsverfahren. Bis dahin ist zu klären, ob die Forderung überhaupt zur Verlassenschaft gehört und welche Vermögenswerte vorhanden sind.
Eine Zahlung aus privatem Geld oder eine unklare Zusage kann später schwer korrigierbar sein. Besser ist eine geordnete Prüfung von Vertrag, Rechnung, Leistungszeitraum und möglicher Verjährung.
§ 800 ABGB erlaubt eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung. § 801 ABGB beschreibt die persönliche Haftung bei unbedingtem Erbantritt, während § 802 ABGB bei bedingtem Erbantritt ein Inventar und eine Haftungsbegrenzung vorsieht.
Diese Unterscheidung ist bei Nachlassforderungen zentral. Wer nicht weiß, welche Erklärung abgegeben wurde, sollte vor jeder Zahlung und vor jedem Vergleich den Aktenstand prüfen.
Eine Bestreitung sollte nicht pauschal lauten, sondern konkret ansetzen: Bestand der Forderung, Höhe, Fälligkeit, Gegenleistung, Zahlung, Verjährung und Nachlasszugehörigkeit. Diese Punkte gehören geordnet an den Gerichtskommissär oder in den späteren Schriftverkehr.
Das Inventar nach AußStrG hilft, Aktiven und Passiven zum Todestag zu erfassen. Es ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung, ob eine einzelne Forderung tatsächlich berechtigt ist.
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