Der gewöhnliche Aufenthalt ist der zentrale Anknüpfungspunkt.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung knüpft das anwendbare Recht in der Regel an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person an. Lag dieser im Ausland, kann fremdes Recht maßgeblich sein, auch wenn ein Verlassenschaftsverfahren mit Bezug zu Österreich geführt wird.
Diese Zuordnung sollte sorgfältig geprüft werden, da sie auch die gesetzliche Erbfolge beeinflussen kann.