Zuerst die internationale Gerichtszuständigkeit ordnen.
Erfassen Sie den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, ihre Staatsangehörigkeit, die Belegenheit des Vermögens und eine allfällige Rechtswahl. Nach Art 4 der EU-Erbrechtsverordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig.
Abweichungen können sich aus den besonderen Zuständigkeitsregeln der Verordnung ergeben. Der österreichische Verfahrensrahmen nach dem Verlassenschaftsverfahren beantwortet diese internationale Vorfrage nicht allein.