Erbrecht
Verlassenschaft

Nachlass mit Schulden: annehmen oder ausschlagen?

Ist der Nachlass überschuldet, stellt sich die Frage zwischen Ausschlagung und bedingter Annahme. Wie Sie Ihr eigenes Vermögen im Verlassenschaftsverfahren schützen.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

3. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nicht jeder Nachlass besteht aus Vermögen. Bleiben nach dem Tod vor allem Kredite, Bürgschaften oder offene Forderungen, kann der Nachlass überschuldet sein. Dann stellt sich die Frage, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten und wie Sie Ihr eigenes Vermögen schützen.

Dieser Beitrag erklärt die Ausschlagung, die bedingte Annahme mit Inventar und die Folgen für die nächste Person in der Erbfolge. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, schafft aber die Grundlage für eine bewusste Entscheidung.

Ihre Lage einordnen

Annehmen oder ausschlagen, was passt zu Ihnen?

Beantworten Sie eine kurze Frage zur Schuldenlage. Sie erhalten eine erste Einordnung der passenden Vorgehensweise.

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01 Frage 1

Wie stellt sich die Schuldenlage des Nachlasses dar?

Die Antwort ordnet, ob Ausschlagung, bedingte Annahme oder zunächst ein Inventar zu Ihrer Lage passt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei klarer Überschuldung schützt die Ausschlagung.

Ist der Nachlass erkennbar überschuldet, kann die Ausschlagung der saubere Weg sein. Wer keine Erbantrittserklärung abgibt, tritt das Erbe nicht an und haftet nicht für die Schulden. Bedenken Sie, dass die Erbschaft dann der nächsten Person in der Erbfolge anfällt.

So bleibt Ihr eigenes Vermögen geschützt, doch sollten Sie die Folgen für die nächsten Berufenen vorab klären.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
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Bei unklaren Schulden schützt die bedingte Annahme.

Sind Verbindlichkeiten möglich aber nicht sicher, begrenzt die bedingte Erbantrittserklärung die Haftung auf den Wert des Nachlasses. Sie setzt ein Inventar voraus, das Vermögen und Schulden ordnet.

So können Sie das Erbe annehmen, ohne Ihr eigenes Vermögen einem unklaren Risiko auszusetzen.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
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Zuerst Überblick verschaffen, dann entscheiden.

Ohne Überblick sollte vor jeder Entscheidung ein Inventar erstellt werden. Es erfasst Vermögen und Schulden zum Todestag und ist die Grundlage für Ausschlagung oder bedingte Annahme. Der Gerichtskommissär setzt dafür eine angemessene Frist.

Erst mit klaren Zahlen lässt sich verantwortungsvoll zwischen Annahme und Ausschlagung entscheiden.

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Wann ein Nachlass als überschuldet gilt

Ueberschuldet ist ein Nachlass dann, wenn die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person das vorhandene Vermögen übersteigen. Maßgeblich ist eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Todestag. Ein Inventar macht diese Lage sichtbar und schafft die Grundlage für Ihre Entscheidung.

Solange die Schuldenlage unklar ist, sollten Sie keine voreiligen Schritte setzen. Wer aus dem Nachlass zahlt oder über Nachlasssachen verfügt, kann sich rasch festlegen, bevor die Zahlen feststehen.

Ausschlagung: das Erbe nicht antreten

Wer das Erbe ausschlägt, gibt keine Erbantrittserklärung ab und tritt den Nachlass nicht an. Damit haften Sie nicht für die Nachlassschulden, erhalten aber auch kein Vermögen aus dem Nachlass. Bei klarer Überschuldung ist dies oft der saubere Weg.

Wichtig ist die Folge: Schlagen Sie aus, fällt die Erbschaft der nächsten Person in der Erbfolge an. Es lohnt sich, diese Personen einzubeziehen, damit nicht ungewollt das Problem nur weitergereicht wird.

Bedingte Annahme: Haftung auf den Nachlass begrenzen

Statt der Ausschlagung kann die bedingte Annahme der bessere Weg sein, wenn der Nachlass vielleicht doch werthaltig ist. Bei der bedingten Erbantrittserklärung haften Sie nur bis zur Höhe des Nachlasswerts. Voraussetzung ist ein Inventar, das Vermögen und Schulden erfasst.

So nehmen Sie das Erbe an, ohne Ihr privates Vermögen einem unklaren Risiko auszusetzen. Der zusätzliche Aufwand für das Inventar zahlt sich aus, weil er ein klar kalkulierbares Risiko schafft.

Achtung bei den Fristen: Der Gerichtskommissär setzt im Verlassenschaftsverfahren angemessene Fristen für Erklärung und Inventar. Wer untätig bleibt oder unbedacht aus dem Nachlass zahlt, kann sich ungewollt binden. Lassen Sie die Lage vor der Erklärung anwaltlich prüfen.
Häufige Fragen

Schulden im Nachlass

Hafte ich automatisch für die Schulden der verstorbenen Person? +
Nein. Die Haftung hängt davon ab, ob und wie Sie das Erbe antreten. Ohne Erbantrittserklärung treten Sie den Nachlass nicht an. Bei bedingter Annahme bleibt die Haftung auf den Nachlasswert begrenzt.
Was passiert, wenn ich ausschlage? +
Mit der Ausschlagung treten Sie das Erbe nicht an und haften nicht für die Schulden. Die Erbschaft fällt dann der nächsten Person in der Erbfolge an, die ihrerseits vor derselben Entscheidung steht.
Kann ich aus dem Nachlass bereits Rechnungen begleichen? +
Vor der Klärung sollten Sie damit zurückhaltend sein. Verfügungen über Nachlasssachen können als Antritt des Erbes gewertet werden. Sprechen Sie vorab mit Ihrer Beratung, bevor Sie Zahlungen leisten.
Themen
ÜberschuldungAusschlagungHaftungVerlassenschaft

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