Inventar
Das Inventar ist ein vom Gerichtskommissär errichtetes Verzeichnis aller Aktiven und Passiven des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Es bildet die Grundlage für Haftung und Pflichtteil.
Ein Inventar wird errichtet, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wird, ein Pflichtteilsberechtigter es verlangt oder das Gesetz es vorsieht. Es schützt den Erben, weil seine Haftung für Nachlassschulden dann auf den Wert des Nachlasses beschränkt ist.
Zugleich schafft das Inventar Transparenz über den Wert der Verlassenschaft. Diese Bewertung ist für die Berechnung des Pflichtteils und für eine spätere Teilung in der Erbengemeinschaft oft ausschlaggebend.
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Rechtsgrundlagen
- § 802 ABGB
- § 165 AußStrG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem der Nachlass erhoben und den Erben eingeantwortet wird. Es wird von einem Notar als Gerichtskommissär geführt.
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Erbantrittserklärung
Mit der Erbantrittserklärung nimmt eine Person die Erbschaft an. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden und entscheidet über die Haftung für Nachlassschulden.
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Einantwortung
Die Einantwortung ist der gerichtliche Beschluss, mit dem der Nachlass am Ende des Verlassenschaftsverfahrens rechtlich auf die Erben übergeht. Erst damit werden sie Eigentümer.
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