Beim eigenhändigen Testament zählt die handschriftliche Form.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die eigene Handschrift im wesentlichen Teil oder die Unterschrift, kann ein Formfehler vorliegen.
Ob eine Anfechtung Aussicht hat, hängt vom Einzelfall und von den vorliegenden Nachweisen ab.