§ 153 Abs 1 AußStrG stellt das Unterbleiben unter die Voraussetzung, dass kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird. Wer eine weitere gerichtliche Abwicklung für erforderlich hält, muss daher zuerst den konkreten Grund und den aktuellen Aktenstand ordnen. Dazu gehören unbekannte Aktiven, offene Rechte oder eine noch ungeklärte Rechtsnachfolge.
Für österreichisches Erbrecht sieht § 153 Abs 2 AußStrG außerdem eine gerichtliche Ermächtigung vor. Das Gericht kann Personen, deren Anspruch sich nach der Aktenlage bescheinigt, ermächtigen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder teilweise zu übernehmen, dazugehörige Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über Leistungen zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Diese Ermächtigung ist von einer Verteilung an mehrere Gläubiger zu unterscheiden.