Erbrecht
Verlassenschaft

Verlassenschaftsverfahren ohne Vermögen: Unterbleiben und Gläubigerwege

Was bei einem vermögenslosen Nachlass nach § 153 AußStrG gilt und wann stattdessen Überlassung an Zahlungs statt oder Gläubigeraufforderung geprüft wird.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

10. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 31. August 2026

Ein Nachlass ohne verwertbare Aktiven führt nicht automatisch zu einem gewöhnlichen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens. § 153 AußStrG spricht vom Unterbleiben der Abhandlung und knüpft daran konkrete Voraussetzungen. Entscheidend sind der Wert der Aktiven, ein möglicher Fortsetzungsantrag und die Frage, ob öffentliche Bücher betroffen sind.

Sind Aktiven vorhanden, aber reichen sie zur Deckung der Nachlassschulden nicht aus, kommt eine andere Prüfung in Betracht. § 154 AußStrG regelt die Überlassung an Zahlungs statt. Dieser Beitrag trennt beide Wege und erklärt, wann Gläubiger sowie mögliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte eingebunden werden.

Erste Einordnung

Welcher Weg passt zum Nachlass?

Die kurze Einordnung trennt das Unterbleiben der Abhandlung, die Überlassung an Zahlungs statt und die Einbindung von Gläubigern.

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01 Frage 1

Welche Lage liegt bei der Verlassenschaft vor?

Die Einordnung trennt fehlende Aktiven, Überschuldung und den Schutz von Gläubigerinteressen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 AußStrG prüfen.

Bei fehlenden Aktiven oder einem Wert bis 5.000 Euro unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Sammeln Sie den Aktenstand und prüfen Sie, ob öffentliche Bücher betroffen sind.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Überlassung an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG einordnen.

Bei einer überschuldeten Verlassenschaft kann das Gericht die Aktiven auf Antrag den Gläubigern überlassen. Zuvor sind die Ausschlüsse in § 154 AußStrG und der konkrete Verfahrensstand zu klären.

Nachlass reicht für Ansprüche nicht aus →
03

Verständigung und Gläubigeraufforderung prüfen.

Vor einer Überlassung können aktenkundige Gläubiger sowie Personen mit möglicher Erben- oder Pflichtteilsberechtigung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Bei voraussichtlich mehr als 25.000 Euro ist die Aufforderung nach § 174 AußStrG zu prüfen.

Nachlass sichern →

Wann die Abhandlung nach § 153 AußStrG unterbleibt

§ 153 Abs 1 AußStrG nennt mehrere Fälle, in denen die Abhandlung unterbleibt, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Dazu gehören fehlende Aktiven und Aktiven, deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzestext verwendet dafür den Begriff des Unterbleibens der Abhandlung. Ein bloß umgangssprachlicher „Abbruch“ beschreibt die rechtliche Konstruktion daher nur ungenau.

Die Vorschrift erfasst außerdem eine Rechtsnachfolge von Gesetzes wegen, wenn nach dem maßgebenden Recht keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich sind. Für die erste Prüfung braucht es deshalb eine nachvollziehbare Vermögensübersicht und eine Information darüber, ob etwa eine Liegenschaft oder ein anderes eintragungsfähiges Recht betroffen ist. Eine Verständigung ist in den Fällen des § 153 Abs 1 AußStrG nicht erforderlich.

Was ein Fortsetzungsantrag bewirken kann

§ 153 Abs 1 AußStrG stellt das Unterbleiben unter die Voraussetzung, dass kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird. Wer eine weitere gerichtliche Abwicklung für erforderlich hält, muss daher zuerst den konkreten Grund und den aktuellen Aktenstand ordnen. Dazu gehören unbekannte Aktiven, offene Rechte oder eine noch ungeklärte Rechtsnachfolge.

Für österreichisches Erbrecht sieht § 153 Abs 2 AußStrG außerdem eine gerichtliche Ermächtigung vor. Das Gericht kann Personen, deren Anspruch sich nach der Aktenlage bescheinigt, ermächtigen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder teilweise zu übernehmen, dazugehörige Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über Leistungen zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Diese Ermächtigung ist von einer Verteilung an mehrere Gläubiger zu unterscheiden.

Wann die Überlassung an Zahlungs statt greift

Eine vermögenslose Verlassenschaft und eine überschuldete Verlassenschaft sind verschiedene Ausgangslagen. Bei der Überschuldung sind Aktiven vorhanden, ihre Verwertung reicht nach der vorliegenden Prüfung jedoch nicht zur Deckung der Schulden. § 154 Abs 1 AußStrG ermöglicht in dieser Lage auf Antrag die Überlassung der Aktiven an die Gläubiger, wenn österreichisches Erbrecht anzuwenden ist.

Der Antrag ist nach § 154 AußStrG ausgeschlossen, wenn bereits eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt oder ein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Punkte müssen vor einer Einordnung geprüft werden. Die Verteilung folgt der in § 154 Abs 2 AußStrG beschriebenen Reihenfolge: zunächst sinngemäß nach §§ 46 und 47 IO, danach an den gesetzlichen Vertreter der verstorbenen Person, soweit Beträge beschlussmäßig zuerkannt wurden und schließlich an die übrigen Gläubiger im Verhältnis ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Welche Verständigungen § 155 AußStrG verlangt

Vor der Überlassung an Zahlungs statt sieht § 155 Abs 1 AußStrG eine Verständigung vor, wenn der Wert der Aktiven voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Der Gerichtskommissär verständigt die aktenkundigen Gläubiger sowie aktenkundige Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist. Diese Personen erhalten Gelegenheit zur Äußerung.

Ab einem voraussichtlichen Wert der Aktiven von mehr als 25.000 Euro sind die Verlassenschaftsgläubiger nach § 155 Abs 2 AußStrG aufzufordern. Der Beschluss über die Überlassung muss nach § 155 Abs 3 AußStrG unter anderem die übergebenen Gegenstände, die Empfänger, die damit zu berichtigenden Forderungen und erforderliche Angaben für die bücherliche Durchführung enthalten. Der Nachlasswert allein beantwortet daher noch nicht, welcher Verfahrensschritt zulässig ist.

Wie der Gläubigeraufruf nach § 174 abläuft

§ 174 AußStrG betrifft die Rechte der Gläubiger bei der Aufforderung nach §§ 813 bis 815 ABGB. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, macht der Gerichtskommissär den Termin öffentlich bekannt. Er lädt die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie gegebenenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker.

In der Verhandlung wirkt der Gerichtskommissär auf ein Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hin. Dieser Ablauf setzt eine Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger voraus und ist von § 153 Abs 1 AußStrG zu unterscheiden. Bei einem tatsächlich vermögenslosen Nachlass muss daher zuerst geklärt werden, ob überhaupt ein Verfahren mit Aktiven und Gläubigeraufforderung vorliegt.

Welche Unterlagen den richtigen Weg zeigen

Für die Einordnung sollten Sie Aktiven, Nachlassschulden, bereits geleistete Zahlungen und offene Forderungsanmeldungen in getrennten Positionen erfassen. Bei Immobilien kommen Grundbuchauszüge, Belastungen und die Frage hinzu, ob eine bücherliche Durchführung erforderlich ist. Bei Forderungen zählen der Rechtsgrund, die Höhe und vorhandene Belege.

Eine Nachlassseparation verfolgt einen anderen Zweck. Sie kann relevant werden, wenn Nachlasswerte gegenüber dem Vermögen eines Erben gesichert werden sollen. Informationen zu diesem Sicherungsinstrument finden Sie im Beitrag Nachlassseparation im Erbstreit. Wenn mehrere Ansprüche auf einen zu kleinen Nachlass treffen, hilft die Darstellung zu Vermächtnis und Pflichtteil bei unzureichendem Nachlass. Den verfahrensrechtlichen Rahmen finden Sie im Schwerpunkt Verlassenschaft.

Der gesetzliche Begriff lautet „Unterbleiben der Abhandlung“. Fehlen Aktiven oder liegt ihr Wert bei höchstens 5.000 Euro, ist § 153 AußStrG zu prüfen. Bei vorhandenen, aber nicht ausreichenden Aktiven kommen § 154 und § 155 AußStrG mit eigenen Voraussetzungen und Gläubigerwegen in Betracht.
Weitere Hinweise zu Erbrecht, Verlassenschaft und Erbstreit erhalten Sie über die BRANDAktuellen Rechtsnews der Kanzlei.
Häufige Fragen

Vermögensloser Nachlass und Verlassenschaftsverfahren

Wann unterbleibt die Abhandlung nach § 153 AußStrG? +
Bei fehlenden Aktiven oder Aktiven bis zu einem Wert von 5.000 Euro unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Auch bestimmte gesetzliche Rechtsnachfolgen ohne erforderliche Eintragung in öffentliche Bücher sind erfasst.
Ist eine überschuldete Verlassenschaft dasselbe wie ein vermögensloser Nachlass? +
Nein. Bei einem vermögenslosen Nachlass fehlen Aktiven oder sie liegen höchstens bei 5.000 Euro. Bei einer überschuldeten Verlassenschaft sind Aktiven vorhanden, reichen aber voraussichtlich nicht zur Deckung der Nachlassschulden.
Wann werden Verlassenschaftsgläubiger verständigt? +
Vor einer Überlassung an Zahlungs statt sind nach § 155 AußStrG bestimmte aktenkundige Gläubiger und mögliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte zu verständigen, wenn die Aktiven voraussichtlich mehr als 5.000 Euro betragen. Ab voraussichtlich mehr als 25.000 Euro ist die Aufforderung nach § 174 AußStrG zu prüfen.
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