§ 810 Abs. 1 ABGB gibt dem Erben, der sein Erbrecht bei der Antretung hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, üben sie das Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
Vor einer Anzeige nach § 171 AußStrG muss deshalb der aktuelle Kreis der vertretungsbefugten Erbansprecher feststehen. Die Erbenstellung als solche beantwortet diese Frage nicht für jeden Verfahrensstand. Heranzuziehen sind die Erbantrittserklärungen, die gerichtlichen Unterlagen und allfällige Anordnungen des Verlassenschaftsgerichts.