Erbrecht
von Brandauer RA
Lexikon

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten das Vermögen gemeinsam und können erst nach der Teilung frei darüber verfügen.

Kurz erklärt

Solange der Nachlass ungeteilt ist, gehört er allen Miterben gemeinsam. Die laufende Verwaltung wird grundsätzlich mit Mehrheit nach Anteilen entschieden, wichtige Veränderungen erfordern Einstimmigkeit oder eine gerichtliche Entscheidung, was bei Liegenschaften häufig zu Konflikten führt.

Jeder Miterbe kann die Teilung verlangen. Lässt sich der Nachlass nicht real aufteilen, kommt eine Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder die gerichtliche Feilbietung in Betracht (siehe Erbteilung).

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

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