Beweiswirkung konkret bestimmen.
Nach Artikel 59 EU-ErbVO ist zu prüfen, welche Beweiswirkung die öffentliche Urkunde im Ursprungsstaat hat und welche entsprechende Wirkung in Österreich verlangt wird. Die Urkunde sollte mit ihrer Herkunft und der konkreten Beweisfrage vorgelegt werden.