Erbrecht
Erbteilung

Erbengemeinschaft: Verwaltung, Nutzung und Streit vermeiden

Mehrere Erben halten den Nachlass gemeinsam bis zur Teilung. Wie Verwaltung und Nutzung geregelt sind und wie Sie Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

26. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Bis zur Teilung gehört der Nachlass den Erben zusammen. Daraus ergeben sich Fragen, wer welche Entscheidungen treffen darf und wie Erträge und Lasten verteilt werden.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam hält, wo die Grenze zwischen ordentlicher und außergewöhnlicher Verwaltung verläuft und wie der Weg zur Erbteilung aussieht. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, schafft aber die Grundlage für eine bewusste Entscheidung.

Ihre Lage einordnen

Verwaltung, Nutzung oder Teilung?

Beantworten Sie eine kurze Frage zur aktuellen Lage. Sie erhalten eine erste Einordnung des passenden Wegs.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen in der Erbengemeinschaft gerade?

Die Antwort zeigt, welcher Weg für Verwaltung, Nutzung oder Teilung zu Ihrer Lage passt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Laufende Verwaltung folgt der ordentlichen Mehrheit.

Entscheidungen der ordentlichen Verwaltung trifft die Erbengemeinschaft grundsätzlich mit der Mehrheit der Anteile. Dazu zählen Maßnahmen, die der Erhaltung und der gewöhnlichen Nutzung dienen. Eine klare Dokumentation der Beschlüsse beugt späterem Streit vor.

Bleiben die Anteile uneinig, sollte früh nach einer tragfähigen Lösung gesucht werden.

Schwerpunkt Erbteilung →
02

Außergewöhnliche Maßnahmen brauchen mehr als die einfache Mehrheit.

Wichtige Veränderungen gehen über die ordentliche Verwaltung hinaus und verlangen eine stärkere Zustimmung der Erbengemeinschaft. Wo keine Einigung gelingt, kann eine gerichtliche Entscheidung nötig werden. Vorher lohnt der Versuch einer einvernehmlichen Lösung.

Eine vorschnelle Maßnahme einzelner Erben kann zu Haftungsfragen führen.

03

Den Weg zur Erbteilung strukturiert vorbereiten.

Wer die Gemeinschaft beenden will, strebt die Erbteilung an. Sie kann einvernehmlich durch Vereinbarung oder, wenn keine Einigung gelingt, gerichtlich erfolgen. Die Erbengemeinschaft besteht bis zur Einantwortung und der anschließenden Teilung fort.

Eine klare Bewertung der Werte erleichtert die Verständigung erheblich.

Schwerpunkt Erbteilung →

Wie die Erbengemeinschaft den Nachlass hält

Mit der Einantwortung geht der Nachlass auf die Erben über. Sind es mehrere, halten sie ihn fortan gemeinsam nach Anteilen. Kein Erbe ist Alleineigentümer einzelner Gegenstände, sondern jeder ist nach seiner Quote am gesamten Nachlass beteiligt.

Dieser Zustand ist auf Zeit angelegt. Die Erbengemeinschaft besteht, bis der Nachlass durch Teilung aufgeteilt wird. Bis dahin müssen die Erben gemeinsam über Verwaltung und Nutzung des Vermögens befinden.

Ordentliche und außergewöhnliche Verwaltung

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung dienen der Erhaltung und der gewöhnlichen Nutzung des Nachlasses. Über sie entscheidet die Erbengemeinschaft grundsätzlich mit der Mehrheit der Anteile. Dazu zählen etwa notwendige Reparaturen oder die übliche Vermietung.

Außergewöhnliche Maßnahmen reichen weiter und verändern die Substanz oder Zweckbestimmung des Vermögens. Hier genügt die einfache Mehrheit nicht. Solche Schritte verlangen eine stärkere Zustimmung. Wo keine Einigung gelingt, kann das Gericht angerufen werden.

Typische Konflikte und der Weg zur Teilung

Streit entzündet sich häufig an der Nutzung gemeinsamer Sachen, an der Verteilung von Erträgen oder an der Frage, ob verkauft werden soll. Auch unterschiedliche Vorstellungen über den Wert einzelner Gegenstände führen oft zu Spannungen. Eine offene Abrechnung und klare Beschlüsse entschärfen viele dieser Konflikte.

Lässt sich kein dauerhaftes Einvernehmen finden, führt der Weg zur Erbteilung. Sie kann durch eine Teilungsvereinbarung einvernehmlich erfolgen oder, wenn das misslingt, gerichtlich durchgesetzt werden. Mit der Teilung endet die Gemeinschaft und jeder Erbe erhält seinen Anteil.

In der Erbengemeinschaft können einzelne Erben nicht eigenmächtig über den ganzen Nachlass verfügen. Wer ohne die erforderliche Zustimmung handelt, riskiert Streit und Haftungsfragen. Eine frühzeitige Verständigung über Verwaltung und Teilung schützt alle Beteiligten.
Häufige Fragen

Verwaltung und Streit in der Erbengemeinschaft

Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft? +
Über die ordentliche Verwaltung entscheidet die Gemeinschaft grundsätzlich mit der Mehrheit der Anteile. Außergewöhnliche Maßnahmen verlangen eine stärkere Zustimmung und können bei Uneinigkeit eine gerichtliche Klärung erfordern.
Kann ich meinen Anteil allein nutzen? +
Solange die Gemeinschaft besteht, gehört der Nachlass den Erben gemeinsam. Eine alleinige Nutzung einzelner Gegenstände setzt eine entsprechende Einigung voraus, sonst drohen Konflikte und Ausgleichsansprüche.
Wie endet die Erbengemeinschaft? +
Die Gemeinschaft endet mit der Erbteilung. Diese kann einvernehmlich durch Vereinbarung oder, wenn keine Einigung gelingt, gerichtlich erfolgen. Danach erhält jeder Erbe seinen Anteil.
Themen
ErbengemeinschaftVerwaltungErbteilungStreit

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