Der Fehlbetrag muss aus der Pflichtteilsberechnung hervorgehen.
§ 789 ABGB setzt voraus, dass Schenkungen bei der Bestimmung des Pflichtteils hinzugerechnet oder angerechnet wurden und die Verlassenschaft trotzdem nicht ausreicht. Erst dann kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen.
Ordnen Sie zunächst Nachlasswerte, Schulden und Schenkungen. Die Berechnung des Pflichtteils schafft die Grundlage für die weitere Prüfung.