Erbrecht
Verlassenschaft

Geschwister, Nichten und Neffen im Erbstreit: wer in der zweiten Linie erbt

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, kann die zweite Linie mit Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen relevant werden.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

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8. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 24. August 2026

Geschwister, Nichten und Neffen kommen in Österreich in der zweiten Parentel in Betracht, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt. Entscheidend ist die Linie über die Eltern: Ein lebender Elternteil bleibt in dieser Linie, Nachkommen eines vorverstorbenen Elternteils können an dessen Stelle treten.

Die Einordnung ändert sich durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Testament und die Frage, ob jemand Erbe oder nur pflichtteilsberechtigt ist. Dieser Beitrag zeigt, wie Familienlinien, Erbquoten und Unterlagen im Erbstreit ohne Testament geordnet werden.

Seitenlinie klären

Wer kommt in der zweiten Linie in Betracht?

Die kurze Einordnung trennt lebende Eltern, vorverstorbene Geschwister und die Wirkung von Partnerstellung und Testament.

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01 Frage 1

Welche Lage muss zuerst geklärt werden?

Die Antwort zeigt, welche Familienlinie und welche Unterlagen zuerst geprüft werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Elternlinie und Ehegattenquote klären.

Ein lebender Elternteil gehört zur zweiten Parentel. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Elternteils können dessen Hälfte übernehmen. Besteht eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft, ist zusätzlich die gesetzliche Quote des Partners zu prüfen.

Lexikon: Gesetzliche Erbfolge →
02

Eintritt in die Linie des Geschwisters prüfen.

Ist ein Geschwisterteil vor dem Erblasser verstorben, können dessen Kinder in die betreffende Linie eintreten. Lebt das Geschwisterteil, kommt die Erbquote grundsätzlich ihm und nicht unmittelbar seinen Kindern zu.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
03

Testament, Partnerstellung und Pflichtteil trennen.

Ein Ehegatte oder eingetragener Partner kann die gesetzliche Quote der zweiten Parentel deutlich verändern. Geschwister, Nichten und Neffen sind außerdem gesetzliche Erben, aber keine Pflichtteilsberechtigten. Testament, Erbenstellung und Geldanspruch müssen getrennt geprüft werden.

Fristen und Unterlagen prüfen →

Was die zweite Linie nach §§ 735 und 736 ABGB bedeutet

Die zweite Parentel umfasst die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sie wird relevant, wenn keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind. Beide Eltern bilden dabei eigene Linien. Ist ein Elternteil verstorben, wird geprüft, ob seine Nachkommen in diese Linie eintreten.

Das Familienbild muss deshalb vom Verstorbenen zu beiden Eltern und von jedem Elternteil zu seinen Kindern und weiteren Nachkommen gezeichnet werden. Halbgeschwister können nur über die gemeinsame Elternlinie Bedeutung erlangen. Namen aus Familienerzählungen reichen für die Einordnung nicht aus.

Wann Nichten und Neffen an die Stelle treten

Nichten und Neffen erben nicht schon deshalb, weil sie Kinder eines Geschwisters sind. Ist das Geschwisterteil beim Erbfall am Leben, ist zuerst seine eigene Stellung zu prüfen. Ist es vor dem Erblasser verstorben, können seine Kinder in die betreffende Elternlinie eintreten. Die Verteilung innerhalb dieser Linie richtet sich nach den gesetzlichen Regeln und der konkreten Familienlage.

Für den Streit ist daher der Zeitpunkt jedes Todesfalls entscheidend. Eine Kette aus Geburts- und Sterbeurkunden muss zeigen, welches Geschwisterteil vorverstorben ist und welche Kinder zu dieser Linie gehören. Der Unterlagen-Check hilft bei der ersten Ordnung von Personen, Daten und Dokumenten.

Welche Rolle Ehegatte und Pflichtteil spielen

Ein Ehegatte oder eingetragener Partner kann die Quote der zweiten Parentel verändern. Neben Eltern sieht § 744 Abs 1 ABGB grundsätzlich zwei Drittel für den Partner vor; ein Drittel bleibt für die Eltern. Sind beide Eltern verstorben, ist zu prüfen, welche Nachkommen in deren Linien eintreten. Ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft greift die gesetzliche Ordnung der zweiten Parentel unmittelbar.

Geschwister, Nichten und Neffen können gesetzliche Erben sein, gehören aber nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil schützt nach aktueller Rechtslage grundsätzlich Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner. Ein gesetzlicher Erbanspruch und ein Pflichtteilsanspruch sind deshalb getrennt zu berechnen.

Welche Unterlagen die Seitenlinie belegen

In die erste Dokumentenmappe gehören Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden und Nachweise über Namensänderungen. Bei Halbgeschwistern muss die gemeinsame Elternbeziehung erkennbar sein. Bei ausländischen Personenstandsurkunden sind je nach Staat zusätzliche Beglaubigungen oder Übersetzungen zu klären.

Daneben gehören Testament, Verlassenschaftsakt, Schreiben des Gerichtskommissärs und vorhandene Erbantrittserklärungen in die Verfahrensakte. Eine übersichtliche Zeitlinie mit Todestagen, Urkunden und dem bisherigen Stand des Verlassenschaftsverfahrens zeigt, welche Tatsache noch offen ist.

Wie ein Streit in der Verlassenschaft geordnet wird

Im Verlassenschaftsverfahren sollte jede Partei klar benennen, welche Erbenstellung, welche Linie oder welche Quote sie behauptet. Der Gerichtskommissär kann die dazugehörigen Urkunden und Erklärungen einordnen. Bei widersprüchlichen Angaben muss zuerst die Familienlinie geklärt werden, bevor über Auszahlung, Verkauf oder eine Aufteilung des Nachlasses gesprochen wird.

Für die weitere Prüfung sind außerdem Nachlasswerte, Schulden, frühere Zuwendungen und ein allfälliger Ehevertrag getrennt zu erfassen. Der allgemeine Schwerpunkt zur Verlassenschaft erklärt den Verfahrensrahmen. Der Lexikonbeitrag zur gesetzlichen Erbfolge hilft bei den Grundbegriffen.

Praxispunkt: Eine belastbare Erbquote beginnt mit zwei getrennten Linien über die Eltern. Erst danach werden Ehegatte, Testament, Pflichtteil und Nachlasswerte in die Berechnung einbezogen.
Häufige Fragen

Geschwister, Nichten und Neffen

Erben Nichten und Neffen immer, wenn ein Geschwisterteil verstorben ist? +
Nein. Zuerst muss die betreffende Elternlinie bestehen und die Abstammung nachgewiesen sein. Die Kinder eines lebenden Geschwisterteils treten grundsätzlich nicht an dessen Stelle.
Erbt ein Geschwisterteil neben einem noch lebenden Elternteil? +
Das kann die Folge der Aufteilung innerhalb der zweiten Parentel sein. Die konkrete Quote hängt zusätzlich von einem Ehegatten oder eingetragenen Partner, einem Testament und der gesamten Familienlage ab.
Haben Geschwister, Nichten oder Neffen einen Pflichtteil? +
Nein. Sie können gesetzliche Erben sein, gehören aber grundsätzlich nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für die Berechnung sind Erbenstellung und Pflichtteilsanspruch getrennt zu betrachten.
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