Den Ort der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt belegen.
§ 750 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass sich die Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes in Österreich befindet. Für die erste Einordnung sollten daher die österreichischen Vermögenswerte und ihr Bestand zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar festgehalten werden.
Der Österreichbezug allein beantwortet die Frage noch nicht. Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine eingesetzte Person, ein Vermächtnisnehmer oder eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft erwirbt.