Erbrecht
Verlassenschaft

Nachlass in Österreich, Erbfolge nach ausländischem Recht: Bundesaneignung nach § 750 Abs 2 ABGB

§ 750 Abs 2 ABGB regelt den Sonderfall einer österreichischen Verlassenschaft bei ausländischem Erbrecht, wenn niemand den Nachlass übernimmt.

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19. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 9. September 2026

Eine Verlassenschaft kann sich in Österreich befinden, obwohl sich die Erbfolge nach dem Recht eines anderen Staates richtet. Für diesen grenzüberschreitenden Sonderfall enthält § 750 Abs 2 ABGB eine eigene Regel: Der Bund darf sich die Verlassenschaft aneignen, wenn sie weder auf eine eingesetzte Person oder einen Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht.

Entscheidend ist die genaue Prüfung jeder Voraussetzung. Der bloße Auslandsbezug führt ebenso wenig automatisch zur Bundesaneignung wie das Fehlen einer sofort bekannten erbberechtigten Person.

Erste Einordnung

Welche Voraussetzung der Bundesaneignung ist offen?

Beantworten Sie eine kurze Frage zum Österreichbezug, zu möglichen Erwerbern oder zum ausländischen Erbrecht.

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01 Frage 1

Welche Voraussetzung der Bundesaneignung ist offen?

Ordnen Sie zuerst den Österreichbezug, die möglichen Erwerber und das anwendbare ausländische Erbrecht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Den Ort der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt belegen.

§ 750 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass sich die Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes in Österreich befindet. Für die erste Einordnung sollten daher die österreichischen Vermögenswerte und ihr Bestand zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar festgehalten werden.

Der Österreichbezug allein beantwortet die Frage noch nicht. Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine eingesetzte Person, ein Vermächtnisnehmer oder eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft erwirbt.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Mögliche Erwerber und ihre Stellung unterscheiden.

Die Norm unterscheidet zwischen einem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer und einer natürlichen Person als gesetzlichem Erben. Diese Gruppen müssen getrennt festgestellt werden, bevor die Bundesaneignung nach § 750 Abs 2 ABGB eingeordnet werden kann.

Eine bloße Unklarheit über die Erbfolge bedeutet daher noch nicht, dass der Bund ein Aneignungsrecht hat. Testament, Vermächtnis und die familiären Anknüpfungspunkte sollten vollständig geprüft werden.

Lexikon: Verlassenschaftsverfahren →
03

Ausländisches Erbrecht und § 750 Abs 2 ABGB zusammenführen.

§ 750 Abs 2 ABGB erfasst ausdrücklich auch eine Verlassenschaft, bei der sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet. Das ausländische Recht ersetzt dabei nicht die übrigen Voraussetzungen. Es muss geklärt werden, ob danach ein Erbe oder Vermächtnisnehmer vorhanden ist und ob eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übernimmt.

Für die Prüfung gehören die letztwilligen Verfügungen, die Staatsangehörigkeit und der maßgebliche Auslandsbezug gemeinsam in die Akte. Eine allgemeine Aussage über das Recht eines anderen Staates reicht für die konkrete Zuordnung nicht aus.

Internationaler Erbfall mit Bezug zu Österreich →

Was § 750 Abs 2 ABGB besonders regelt

§ 750 Abs 2 ABGB knüpft an drei Elemente an. Die Verlassenschaft muss sich im Zeitpunkt des Todes in Österreich befinden. Sie darf weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergehen. Schließlich gilt die Regel auch dann, wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.

Die Norm gibt dem Bund in dieser Konstellation das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen. Der Gesetzestext beschreibt damit eine besondere gesetzliche Möglichkeit. Er sagt nicht, dass jede grenzüberschreitende Verlassenschaft automatisch an den Bund fällt. Jede Tatbestandsvoraussetzung braucht eine eigene Prüfung.

Der allgemeine Fall des § 750 Abs 1 ABGB ist davon zu unterscheiden. Für den hier behandelten Sonderfall kommt es gerade auf die Kombination aus dem Ort der Verlassenschaft in Österreich und dem ausländischen Erbstatut an. Eine pauschale Gleichsetzung beider Absätze verwischt diese Grenze.

Tatbestand ordnen

Welche Fragen für § 750 Abs 2 ABGB getrennt zu prüfen sind

Die gesetzliche Regel verbindet den Ort der Verlassenschaft mit der fehlenden Übernahme durch bestimmte Personen.

Prüffrage und Bedeutung für die Einordnung
Prüffrage Was ist festzustellen? Bedeutung Warum ist sie wichtig?
Befand sich die Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes in Österreich? Dieser Österreichbezug ist der räumliche Anknüpfungspunkt des Abs 2.
Gibt es einen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer? Eine Verfügung von Todes wegen kann den Übergang auf eine bestimmte Person begründen.
Gibt es eine natürliche Person als gesetzlichen Erben? Auch ein gesetzlicher Erwerb durch eine natürliche Person ist für die Prüfung einzubeziehen.
Welches Recht bestimmt die Erbfolge? Abs 2 bleibt auch bei ausländischem Erbstatut relevant, die ausländische Erbfolge muss aber geklärt werden.

Die Tabelle fasst den Wortlaut des § 750 Abs 2 ABGB in verständlicher Form zusammen. Die konkrete Anwendung hängt von den festgestellten Tatsachen und dem anwendbaren ausländischen Recht ab.

Warum der Ort des Nachlasses genau belegt werden muss

Das Gesetz stellt auf den Ort der Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes ab. Bei einem österreichischen Bankguthaben, einer Liegenschaft oder einem verwahrten Wertgegenstand sollte deshalb festgehalten werden, welcher Vermögenswert betroffen ist und wo er sich damals befand. Der aktuelle Aufenthaltsort von Angehörigen beantwortet diese Frage nicht.

Zur Vorbereitung gehören etwa Konto- und Grundbuchunterlagen, Verwahrungsbelege sowie Dokumente, aus denen sich die Zuordnung zur verstorbenen Person ergibt. Der Beitrag zu Bankschließfach, Tresor und Gold im Nachlass zeigt, warum Bestand, Verwahrung und Nachweis einzelner Werte früh geordnet werden sollten.

Die allgemeine Einordnung des Verlassenschaftsverfahrens hilft bei der Frage, welche Unterlagen in der österreichischen Abwicklung zusammengeführt werden. Für die Bundesaneignung bleibt daneben der besondere Tatbestand des § 750 Abs 2 ABGB maßgeblich.

Welche möglichen Erwerber auszuschließen sind

Die Prüfung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob Angehörige bekannt sind. § 750 Abs 2 ABGB nennt zuerst einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer. Daher sind Testamente, Erbverträge und einzelne Vermächtnisanordnungen auf ihren Inhalt und ihre Reichweite zu prüfen.

Daneben steht die natürliche Person als gesetzlicher Erbe. Ob eine solche Person vorhanden ist, richtet sich bei ausländischem Erbstatut nach der dort maßgeblichen Erbfolge. Dafür müssen die relevanten familiären Tatsachen und die ausländische Rechtslage zusammen betrachtet werden. Eine bloße Vermutung über den Kreis der Angehörigen genügt nicht.

Werden österreichische Vermögenswerte und mögliche Erwerber nicht sauber getrennt erfasst, entstehen leicht widersprüchliche Ergebnisse. Das Lexikon zum Inventar erläutert die Bedeutung einer geordneten Übersicht über Aktiva und Passiva. Das Inventar ersetzt die Prüfung des ausländischen Erbrechts nicht, schafft aber eine belastbare Tatsachengrundlage.

Wie ausländisches Erbrecht in die Prüfung einfließt

Der zweite Absatz des § 750 ABGB ist gerade für Fälle gedacht, in denen sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet. Das ausländische Recht ist deshalb kein Randthema. Es muss zeigen, ob eine bestimmte Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer berufen ist und ob eine natürliche Person gesetzlich erbt.

Zum Auslandsbezug können Staatsangehörigkeit, letzter gewöhnlicher Aufenthalt, eine wirksame Rechtswahl oder der Inhalt einer ausländischen Verfügung gehören. Welche Anknüpfung im Einzelfall trägt, lässt sich erst nach Sichtung der Dokumente und der anwendbaren Rechtsordnung beurteilen. Der Beitrag zum internationalen Erbfall mit Bezug zu Österreich behandelt die breitere grenzüberschreitende Einordnung.

Der Gesetzestext enthält keine pauschale Aussage, dass ausländisches Erbrecht eine Bundesaneignung auslöst. Maßgeblich bleibt die Kombination aus dem Ort der Verlassenschaft und dem fehlenden Übergang auf die im Gesetz genannten Personen. Diese Verbindung sollte in jeder Stellungnahme ausdrücklich nachvollziehbar sein.

Welche Unterlagen den Sonderfall klärbar machen

Für eine erste rechtliche Prüfung sollten die Tatsachen in vier Gruppen geordnet werden: Vermögenswerte in Österreich, Zeitpunkt und Ort des Todes, letztwillige Verfügungen sowie Angaben zu möglichen gesetzlichen Erben. Bei ausländischem Recht kommen die maßgeblichen Gesetzestexte oder eine verlässliche rechtliche Einordnung des betroffenen Staates hinzu.

Sinnvoll ist eine Tabelle, die jeden Vermögenswert, seinen Ort, die vorhandenen Nachweise und die behauptete Erwerbsperson ausweist. Unklare Punkte sollten als offene Frage stehen bleiben. So wird erkennbar, ob ein fehlender Erbe feststeht oder nur noch nicht ermittelt wurde.

Wenn eine natürliche Person die Erbschaft tatsächlich übernimmt, verschiebt sich der Schwerpunkt auf deren Rechtsstellung und die weitere Abwicklung. Fragen zu persönlichen Schulden eines Erben, etwa beim Erbteil im Privatkonkurs, gehören dann in eine eigene Prüfung und ersetzen nicht die vorgelagerte Einordnung nach § 750 Abs 2 ABGB.

Für die Prüfung sollten Sie den österreichischen Vermögensbestand, die letztwilligen Verfügungen, die familiären Anknüpfungspunkte und den Auslandsbezug gemeinsam vorlegen. So lässt sich die besondere Voraussetzung des § 750 Abs 2 ABGB von allgemeinen Fragen der Verlassenschaft abgrenzen.
Häufige Fragen

Bundesaneignung bei ausländischem Erbrecht

Fällt ein Nachlass in Österreich bei ausländischem Erbrecht automatisch an den Bund? +
Nein. § 750 Abs 2 ABGB setzt zusätzlich voraus, dass die Verlassenschaft weder auf einen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlichen Erben übergeht. Der Auslandsbezug allein genügt daher nicht.
Welche Rolle spielt der Ort des Vermögens? +
Maßgeblich ist nach § 750 Abs 2 ABGB, ob sich die Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes in Österreich befindet. Die betroffenen österreichischen Vermögenswerte und ihr damaliger Bestand sollten deshalb nachvollziehbar belegt werden.
Was muss bei ausländischem Erbrecht vorgelegt werden? +
Wichtig sind die letztwilligen Verfügungen, Unterlagen zum Todesfall und zu den Vermögenswerten sowie die Tatsachen, aus denen sich die mögliche Erbfolge nach dem ausländischen Recht ergibt. Die konkrete Dokumentenliste hängt vom Staat und vom Einzelfall ab.
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