Schenkungen an Berechtigte werden ohne zeitliche Grenze angerechnet.
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden bei der Schenkungsanrechnung grundsätzlich ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet. Das geschenkte Vermögen erhöht rechnerisch die Bemessungsgrundlage und wird der beschenkten Person auf ihren Pflichtteil angerechnet.
So wird verhindert, dass Schenkungen zu Lebzeiten die Pflichtteile anderer Berechtigter aushöhlen.