Erbrecht
Pflichtteil

Schenkungen zu Lebzeiten und Pflichtteilsanrechnung

Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil beeinflussen. Wann Zuwendungen hinzugerechnet werden und welche Fristen für Berechtigte und Dritte gelten.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

28. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, verändert damit oft auch die spätere Verteilung des Nachlasses. Das österreichische Erbrecht rechnet bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils hinzu, damit pflichtteilsberechtigte Personen nicht durch frühe Zuwendungen leer ausgehen.

Dieser Beitrag erklärt, welche Schenkungen bei der Schenkungsanrechnung zählen, welche Fristen für Berechtigte und Dritte gelten und welche Belege wichtig sind. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, schafft aber eine Grundlage für eine erste Einordnung.

Ihre Lage einordnen

Wird die Schenkung angerechnet?

Beantworten Sie eine kurze Frage zur Schenkung. Sie erhalten eine erste Einordnung, ob und wie sie zu berücksichtigen ist.

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01 Frage 1

Wer hat die Schenkung erhalten und wann erfolgte sie?

Die Antwort entscheidet, ob und wie eine Schenkung bei der Pflichtteilsanrechnung zu berücksichtigen ist.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Schenkungen an Berechtigte werden ohne zeitliche Grenze angerechnet.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden bei der Schenkungsanrechnung grundsätzlich ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet. Das geschenkte Vermögen erhöht rechnerisch die Bemessungsgrundlage und wird der beschenkten Person auf ihren Pflichtteil angerechnet.

So wird verhindert, dass Schenkungen zu Lebzeiten die Pflichtteile anderer Berechtigter aushöhlen.

Schwerpunkt Pflichtteil →
02

Schenkungen an Dritte zählen nur in den zwei Jahren vor dem Tod.

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden bei der Schenkungsanrechnung nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Ältere Zuwendungen an Dritte bleiben außer Betracht.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Vermögen tatsächlich aus dem Vermögen der verstorbenen Person ausgeschieden ist.

Schwerpunkt Pflichtteil →
03

Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben außer Ansatz.

Übliche Gelegenheitsgeschenke werden bei der Schenkungsanrechnung nicht hinzugerechnet, solange sie in Anlass und Höhe angemessen sind. Sie mindern den Pflichtteil nicht.

Überschreitet eine Zuwendung den Rahmen des Üblichen, kann sie dennoch der Anrechnung unterliegen. Die Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls.

Warum Schenkungen hinzugerechnet werden

Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass. Würden frühere Schenkungen unberücksichtigt bleiben, ließe sich der Pflichtteil durch Zuwendungen zu Lebzeiten leicht schmälern. Deshalb werden bestimmte Schenkungen der Bemessungsgrundlage rechnerisch wieder hinzugefügt.

Die Hinzurechnung verändert nicht den Bestand des Nachlasses, sondern die Berechnung. Aus dem so erhöhten Wert wird der Pflichtteil ermittelt und die beschenkte Person muss sich ihre Zuwendung anrechnen lassen.

Berechtigte ohne Frist, Dritte mit Zwei-Jahres-Grenze

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung hinzugerechnet. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Zuwendung zurückliegt. So bleibt das Verhältnis der Berechtigten untereinander gewahrt.

Anders liegt es bei Schenkungen an Dritte ohne Pflichtteilsanspruch. Sie zählen nur, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Vermögen tatsächlich aus dem Vermögen der verstorbenen Person ausgeschieden ist.

Gelegenheitsgeschenke und Anrechnung in beide Richtungen

Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben außer Ansatz, solange sie in Anlass und Höhe angemessen sind. Ein Geschenk zu Geburtstag oder Hochzeit in üblichem Rahmen mindert den Pflichtteil nicht. Überschreitet eine Zuwendung diesen Rahmen, kann sie dennoch anzurechnen sein.

Die Anrechnung wirkt in beide Richtungen. Wer selbst eine Schenkung erhalten hat, muss sie sich auf den eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann verlangen, dass Schenkungen an andere bei der Berechnung berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Erhebung der Zuwendungen ist daher für alle Beteiligten wichtig.

Belege sind entscheidend: Zeitpunkt, Empfänger und Wert einer Schenkung sollten möglichst klar dokumentiert sein. Fehlende Nachweise erschweren die Anrechnung und führen häufig zu Streit. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist zu empfehlen.
Häufige Fragen

Schenkungen und Pflichtteil

Werden alle Schenkungen an Kinder angerechnet? +
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden grundsätzlich ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet. Übliche Gelegenheitsgeschenke in angemessener Höhe bleiben jedoch außer Ansatz.
Gilt für Schenkungen an Dritte wirklich nur die Zwei-Jahres-Frist? +
Schenkungen an nicht berechtigte Personen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Ältere Zuwendungen an Dritte bleiben außer Betracht.
Wie weise ich eine Schenkung nach? +
Hilfreich sind Schenkungsverträge, Kontoauszüge, Übergabeprotokolle oder Grundbuchsauszüge. Je klarer Zeitpunkt, Empfänger und Wert belegt sind, desto leichter lässt sich die Anrechnung klären.
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