Bei einem Vermächtnis an die eigenen Kinder des Verstorbenen erweitert § 681 ABGB die Bezeichnung um die Nachkommen, die an die Stelle eines Kindes treten. In Betracht kommt daher eine Enkelgeneration, wenn sie die Stellung des eigenen Kindes in der betreffenden Linie einnimmt. Die Formulierung erfasst nicht pauschal jede entfernte Verwandtschaft.
Zusätzlich verlangt der Gesetzestext, dass die Nachkommen beim Ableben des Verstorbenen bereits gezeugt waren. Der Zeitpunkt des Todes ist deshalb für die Einordnung maßgeblich. Ob eine Person unter diese Regel fällt, kann bei ungeklärten Familienverhältnissen, späterer Geburt oder Auslandsbezug erhebliche Beweisfragen auslösen.
Die Zuwendung muss außerdem tatsächlich die eigenen Kinder des Verstorbenen betreffen. Ein Testament, das ausdrücklich nur eine bestimmte Person oder nur namentlich genannte Kinder bedenkt, kann durch seinen näheren Wortlaut eine andere Auslegung nahelegen. § 681 ist der Ausgangspunkt, die gesamte Verfügung bleibt der Prüfungsgegenstand.