Erbrecht
Testament

Vermächtnis an Kinder: Wann treten Enkel an die Stelle ihrer Eltern?

§ 681 ABGB unterscheidet zwischen eigenen Kindern des Verstorbenen und den Kindern einer anderen Person. So wird geprüft, wann Enkel in ein Vermächtnis einbezogen sind.

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Mag. Bernhard Brandauer

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16. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 6. September 2026

Ein Vermächtnis an „Kinder“ kann Enkel einschließen, wenn der Verstorbene seine eigenen Kinder bedacht hat. § 681 ABGB stellt dafür auf die an die Stelle eines Kindes tretenden Nachkommen ab, die beim Ableben bereits gezeugt waren. Bei den Kindern einer anderen Person gilt eine engere Zuordnung.

Die erste Frage lautet daher: Wessen Kinder nennt das Testament? Davon hängt ab, ob Enkel nach der gesetzlichen Auslegungsregel mitgedacht sind oder ob der konkrete Wortlaut eine eigene Grundlage braucht. Pflichtteilsquoten und das gesetzliche Eintrittsrecht ohne letztwillige Zuwendung sind davon getrennt zu prüfen.

Erste Einordnung

Welche Personengruppe meint das Vermächtnis?

Ordnen Sie zuerst die Bezugsperson und den Wortlaut der Zuwendung ein.

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01 Frage 1

Wen bezeichnet das Testament mit dem Wort Kinder?

Die Bezugsperson im Testament entscheidet, welche Auslegungsregel zuerst geprüft wird.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eigene Kinder und nachrückende Nachkommen prüfen.

§ 681 ABGB versteht unter den eigenen Kindern des Verstorbenen auch die an ihre Stelle tretenden Nachkommen, wenn diese beim Ableben bereits gezeugt waren. Prüfen Sie daher die Familienlinie und den Zeitpunkt der Zeugung anhand verlässlicher Unterlagen.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Die Bezugsperson und ihre Kinder konkret bestimmen.

Hat der Verstorbene die Kinder einer anderen Person bedacht, meint § 681 ABGB grundsätzlich deren Söhne und Töchter. Enkel dieser Person sind von dieser gesetzlichen Auslegungsregel nicht automatisch umfasst. Der genaue Testamentstext bleibt entscheidend.

Lexikon: Vermächtnis →
03

Den Testamentstext im Zusammenhang auslegen.

Wenn der Bezug des Wortes Kinder offen bleibt, müssen die gesamte letztwillige Verfügung, Nachträge und die Bezeichnung der begünstigten Personen gemeinsam gelesen werden. Eine einzelne Familienannahme reicht für die Zuordnung nicht aus.

Testament auslegen →

Was § 681 ABGB unter Kindern versteht

§ 681 ABGB enthält eine besondere Auslegungsregel für das Wort Kinder in einer letztwilligen Verfügung. Der Gesetzestext unterscheidet zwei Ausgangslagen. Bedacht der Verstorbene seine eigenen Kinder, werden auch die an ihre Stelle tretenden Nachkommen erfasst, sofern sie beim Tod bereits gezeugt waren. Bedacht er die Kinder einer anderen Person, nennt die Regel nur deren Söhne und Töchter.

Entscheidend ist somit die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der im Testament angesprochenen Personengruppe. Das Wort Kinder wird nicht in jedem Vermächtnis gleich weit verstanden. Für die erste Zuordnung muss der Testamentstext zeigen, ob sich die Zuwendung auf die eigene Kinderlinie oder auf die Kinder einer bestimmten anderen Person bezieht.

Die Regel beantwortet eine Auslegungsfrage. Sie legt für sich allein weder eine Erbquote noch einen Pflichtteil fest und entscheidet auch nicht jede Frage zur Wirksamkeit des Testaments. Diese Grenzen sollten im Erbstreit sichtbar bleiben.

Wann Enkel der eigenen Kinder einbezogen sind

Bei einem Vermächtnis an die eigenen Kinder des Verstorbenen erweitert § 681 ABGB die Bezeichnung um die Nachkommen, die an die Stelle eines Kindes treten. In Betracht kommt daher eine Enkelgeneration, wenn sie die Stellung des eigenen Kindes in der betreffenden Linie einnimmt. Die Formulierung erfasst nicht pauschal jede entfernte Verwandtschaft.

Zusätzlich verlangt der Gesetzestext, dass die Nachkommen beim Ableben des Verstorbenen bereits gezeugt waren. Der Zeitpunkt des Todes ist deshalb für die Einordnung maßgeblich. Ob eine Person unter diese Regel fällt, kann bei ungeklärten Familienverhältnissen, späterer Geburt oder Auslandsbezug erhebliche Beweisfragen auslösen.

Die Zuwendung muss außerdem tatsächlich die eigenen Kinder des Verstorbenen betreffen. Ein Testament, das ausdrücklich nur eine bestimmte Person oder nur namentlich genannte Kinder bedenkt, kann durch seinen näheren Wortlaut eine andere Auslegung nahelegen. § 681 ist der Ausgangspunkt, die gesamte Verfügung bleibt der Prüfungsgegenstand.

Warum Kinder einer anderen Person anders behandelt werden

Bezieht sich das Vermächtnis auf die Kinder einer anderen Person, erfasst § 681 ABGB deren Söhne und Töchter. Gemeint ist zunächst die unmittelbare Kindergeneration dieser Bezugsperson. Enkel dieser Person werden durch diese Regel allein nicht automatisch zu Vermächtnisnehmern.

Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Bedacht der Verstorbene „die Kinder meiner Tochter Anna“, sind nach der gesetzlichen Auslegungsregel zunächst Annas Söhne und Töchter angesprochen. Die Kinder dieser Söhne oder Töchter gehören einer weiteren Generation an. Für ihre Einbeziehung braucht es daher eine eigene Anknüpfung im Testament oder eine andere tragfähige Auslegung.

Diese Zuordnung darf nicht mit der Frage verwechselt werden, wer ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge berufen wäre. Das Vermächtnis beruht auf einer letztwilligen Zuwendung. Die familiäre Nähe allein erweitert die begünstigte Personengruppe nicht.

Rechtliche Weichenstellung

Welche Kindergruppe ist im Testament gemeint?

Die Bezugsperson bestimmt die erste Auslegung nach § 681 ABGB.

Bezug der Zuwendung
Formulierung Worauf weist sie hin? Erste Prüfung Welche Frage ist offen? Mögliche Einordnung Was folgt aus § 681?
Meine Kinder Welche eigene Kinderlinie ist betroffen? Auch nachrückende, bereits gezeugte Nachkommen können erfasst sein.
Kinder meiner Tochter Anna Wer sind Annas Söhne und Töchter? Die unmittelbaren Kinder der Bezugsperson stehen im Vordergrund.
Kinder, ohne weitere Angabe Welche Personengruppe ergibt sich aus dem Gesamttext? Wortlaut und Zusammenhang entscheiden über die Bezugsperson.
Enkel ausdrücklich genannt Welche eigene Anordnung enthält das Testament? Die ausdrückliche Bezeichnung ist in die Gesamtauslegung einzubeziehen.

Der vollständige Testamentstext und die Familienlinie müssen gemeinsam geprüft werden.

Welche Bedeutung der Todeszeitpunkt hat

§ 681 ABGB knüpft die Einbeziehung nachrückender Nachkommen an den Zeitpunkt des Ablebens. Die Nachkommen müssen zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt gewesen sein. Eine spätere Geburt ändert daran nichts, wenn die gesetzliche Voraussetzung im Todeszeitpunkt erfüllt war. Umgekehrt reicht eine bloße spätere Familienplanung für diese Regel nicht aus.

Für die Prüfung sollten Todesdatum, Geburtsdatum und die verlässlichen Angaben zur Zeugung getrennt festgehalten werden. Bei einer im Ausland lebenden Familie können Personenstandsurkunden, medizinische Unterlagen oder behördliche Nachweise eine Rolle spielen. Welche Beweismittel ausreichen, hängt vom konkreten Streit und der zuständigen Stelle ab.

Die zeitliche Voraussetzung ist von der Frage zu trennen, ob der Nachkomme rechtlich an die Stelle des Kindes tritt. Beide Punkte müssen aus der Familienlinie und dem Testament nachvollziehbar hergeleitet werden. Der Beitrag zum Eintritt von Enkeln in der gesetzlichen Erbfolge behandelt eine andere Ausgangslage ohne dieses Vermächtnis als Kern.

Wie Wortlaut und Familienlinie zusammenpassen

Die Familienbeziehung erklärt, welche Personengruppe nach § 681 ABGB in Betracht kommt. Sie ersetzt aber nicht die Auslegung der konkreten Verfügung. Sammeln Sie deshalb den vollständigen Wortlaut, alle Nachträge und allfällige Beilagen. Einzelne Wörter wie „meine“, „seine“ oder ein Name können den Bezug der Kindergruppe verändern.

Danach sollte eine übersichtliche Familienlinie erstellt werden. Sie sollte den Verstorbenen, die unmittelbar genannten Kinder, vorverstorbene Kinder, deren Nachkommen und die Bezugsperson bei einer Fremdpersonenzuwendung getrennt zeigen. So lässt sich erkennen, ob eine Person unmittelbar angesprochen ist oder nur über eine weitere Generation einbezogen werden soll.

Bei einem unklaren oder widersprüchlichen Testament hilft eine getrennte Auslegung der einzelnen Zuwendung. Der Beitrag zur Auslegung unklarer Testamente erklärt, wie Wortlaut, weitere Urkunden und behauptete Umstände geordnet werden können.

Warum Pflichtteil und Eintrittsrecht getrennt bleiben

Ein Vermächtnis an Kinder betrifft die Auslegung einer konkreten letztwilligen Zuwendung. Der Pflichtteil beantwortet eine andere Frage, nämlich ob eine pflichtteilsberechtigte Person trotz der Verfügung einen Mindestanspruch hat. Aus der Einbeziehung eines Enkels nach § 681 ABGB folgt daher keine bestimmte Pflichtteilsquote.

Auch das gesetzliche Eintrittsrecht ohne letztwillige Zuwendung ist ein eigener Prüfbereich. Dort geht es um die gesetzliche Erbfolge und die Stellung von Nachkommen in einer Linie. Beim hier behandelten Fall muss zuerst geklärt werden, wen der Verstorbene mit seinem Vermächtnis bedenken wollte.

Für die weitere Bearbeitung sollten Sie daher drei Fragen getrennt notieren: Wer ist nach dem Testament Vermächtnisnehmer, welche Personen haben allenfalls Pflichtteilsrechte und welche Erbfolge würde ohne die Zuwendung gelten? Die Einordnung im Schwerpunkt Testament und im Lexikon zum Vermächtnis bietet dafür den passenden Rahmen.

Praktischer Prüfablauf

In vier Schritten zur begünstigten Personengruppe

Die Reihenfolge hält Testament, Familienlinie und Zeitangaben auseinander.

  1. 01
    Wortlaut

    Zuwendung vollständig sichern

    Testament, Nachträge und Beilagen zusammenstellen.

    Markieren Sie die Stelle mit dem Wort Kinder und halten Sie die genaue Bezugsperson fest.
  2. 02
    Bezug

    Kindergruppe bestimmen

    Eigene Kinder oder Kinder einer anderen Person unterscheiden.

    Ordnen Sie jede genannte Person und jede Generation in der Familienlinie ein.
  3. 03
    Zeitpunkt

    Voraussetzung am Todestag prüfen

    Tod, Geburt und Zeugung getrennt dokumentieren.

    Bei nachrückenden Nachkommen ist die Zeugung beim Ableben nach § 681 ABGB relevant.
  4. 04
    Abgrenzung

    Weitere Rechte separat bewerten

    Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge nicht vermischen.

    Erst nach der Vermächtnisauslegung sind Pflichtteils- und Erbfolgenfragen gesondert einzuordnen.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Für die erste Einordnung brauchen Sie das vollständige Testament, alle Nachträge und die Beilagen, auf die der Text verweist. Notieren Sie die Fundstelle der Zuwendung und jede Bezeichnung der begünstigten Personen. Eine Kopie einzelner Seiten kann wichtige Bezüge zu anderen Anordnungen verdecken.

Zur Familienlinie gehören regelmäßig Geburtsurkunden, Sterbeurkunden und gegebenenfalls Heirats-, Adoptions- oder Namensänderungsnachweise. Wenn die Einbeziehung von Nachkommen am Zeitpunkt der Zeugung hängt, müssen die zeitlichen Angaben gesondert und mit den verfügbaren Nachweisen geordnet werden.

Ergänzend sollten Sie festhalten, ob ein Kind vor dem Verstorbenen gestorben ist, ob mehrere Linien bestehen und ob das Testament Enkel ausdrücklich nennt. Für das Verfahren und die Sicherung der Nachlassunterlagen ist die Schwerpunktseite zur Verlassenschaft ein geeigneter Ausgangspunkt. Bei einem gesetzlichen Eintrittsrecht ohne Vermächtnis ist der bestehende Beitrag zur Erbfolge vorverstorbener Kinder abzugrenzen.

Häufige Fragen

Vermächtnis an Kinder und Enkel

Erben Enkel automatisch, wenn im Testament „meine Kinder“ steht? +
§ 681 ABGB bezieht bei einer Zuwendung an die eigenen Kinder des Verstorbenen auch an deren Stelle tretende Nachkommen ein, wenn diese beim Ableben bereits gezeugt waren. Ob diese Voraussetzung und die konkrete Familienlinie vorliegen, muss anhand des Testaments und der Unterlagen geprüft werden.
Was gilt bei „den Kindern meiner Tochter“? +
Nach § 681 ABGB stehen zunächst die Söhne und Töchter der genannten Tochter im Mittelpunkt. Enkel dieser Tochter werden durch diese Auslegungsregel allein nicht automatisch erfasst. Der vollständige Wortlaut kann eine zusätzliche Anknüpfung enthalten.
Warum ist der Zeitpunkt des Todes entscheidend? +
§ 681 ABGB verlangt bei nachrückenden Nachkommen, dass sie beim Ableben des Verstorbenen bereits gezeugt waren. Todestag, Geburtsdaten und die dafür relevanten Nachweise sind deshalb getrennt zu ordnen.
Regelt § 681 ABGB auch die Pflichtteilsquote? +
Nein. § 681 ABGB ordnet die Bedeutung des Wortes Kinder in einer letztwilligen Verfügung. Pflichtteil, Erbquote und gesetzliches Eintrittsrecht sind eigenständige Fragen.
Welche Unterlagen sollte ich für die Auslegung sammeln? +
Sichern Sie das vollständige Testament mit Nachträgen und Beilagen sowie die Personenstandsurkunden der betroffenen Familienlinie. Bei einem möglichen Nachrücken sind außerdem die zeitlichen Angaben zum Tod und zur Zeugung zu dokumentieren.
Themen
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