Nach dem Kauf sollten Zahlungen, Nachlasszugänge und Schulden fortlaufend dokumentiert werden. § 1280 ABGB nennt unter anderem bezahlte Schulden, Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren als Aufwendungen, die von der Verlassenschaft abgezogen werden können, sofern die gesetzliche Regel greift.
Hat der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet, haftet er nach § 1281 ABGB wie ein anderer Verwalter. Übergabeprotokoll, Kontoauszüge, Auskunftsschreiben und eine Chronologie machen deshalb sichtbar, welche Informationen wann vorlagen.
§ 1282 ABGB lässt die Rechte der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer durch den Verkauf unberührt. Vor einer endgültigen Abrechnung sollten die Vertragsklauseln und die aktuelle Nachlasslage gemeinsam gelesen werden. Die Übersicht zur Verlassenschaft ordnet den Verfahrensstand ein. Weitere Hinweise erhalten Sie über den Newsletter der Kanzlei.