Erbrecht
Erbstreit

Erbschaftskauf nach dem Erbfall: Haftung für Schulden und Zusicherungen

Beim Erbschaftskauf müssen Kaufpreis, bekannte Schulden, Nachlasswerte und Haftung sauber abgegrenzt werden.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

28. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 27. Juli 2026

Wer einen Erbteil kauft, übernimmt nicht einfach eine Wohnung oder ein Konto. Der Kaufvertrag betrifft eine rechtliche Stellung am Nachlass und kann Fragen zu Schulden, unbekannten Vermögenswerten und späteren Ansprüchen auslösen.

Die §§ 1278 bis 1283 ABGB ordnen Kaufgegenstand, Haftung, Nachlasszugänge, Verwaltung und Zusicherungen. Dieser Beitrag behandelt die Prüfung vor und nach der Unterschrift, nicht den bloßen Verkauf eines einzelnen Nachlassgegenstands.

Erbrechtliche Einordnung

Was ist beim Erbschaftskauf strittig?

Die Einordnung trennt Kaufgegenstand, Schulden und spätere Abrechnung.

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01 Frage 1

Was ist beim Erbschaftskauf strittig?

Die Einordnung trennt Kaufgegenstand, Schulden und spätere Abrechnung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Umfang des Kaufes klären

Nach § 1278 ABGB erfasst der Erbschaftskauf eine angefallene oder angetretene Erbschaft als rechtliche Stellung. Ein einzelner Gegenstand ist damit nicht automatisch verkauft.

Prüfen Sie Erbteil, Nachlassbestand und die Stellung des Verkäufers gemeinsam. Der Leitfaden zum Verkauf eines Erbteils hilft bei der ersten Abgrenzung.

Umfang im Schwerpunkt prüfen →
02

Schuldenrisiko ordnen

§ 1278 Abs. 1 ABGB bezieht auch die nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein. Nach § 1282 ABGB können Erbschaftsgläubiger ihre Ansprüche weiterhin gegen Käufer und Erben richten.

Ordnen Sie jede Forderung nach Rechtsgrund, Kenntnis und Vertragsregelung. Der Beitrag zu Nachlassforderungen und Erbenhaftung zeigt die dafür nötigen Prüfschritte.

Schulden prüfen →
03

Abrechnung vorbereiten

§ 1280 ABGB ordnet erbrechtliche Früchte und Forderungen der Verlassenschaft zu und berücksichtigt bestimmte Aufwendungen, darunter bezahlte Schulden, Vermächtnisse, Abgaben und Gerichtsgebühren.

Führen Sie deshalb eine nachvollziehbare Liste von Zugängen und Aufwendungen. Der Fristen- und Unterlagen-Check unterstützt die erste Ordnung.

Abrechnung vorbereiten →

Was ein Erbschaftskauf rechtlich erfasst

Nach § 1278 Abs. 1 ABGB kauft der Käufer eine dem Verkäufer angefallene oder von ihm angetretene Erbschaft. Er tritt damit in die Rechte und, soweit sie nicht höchstpersönlich sind, in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein.

Der Kauf betrifft die Erbschaft als rechtliche Gesamtheit. Ein Erbteil ist daher von einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft, ein Konto oder eine andere einzelne Nachlasssache zu unterscheiden. Diese Abgrenzung beeinflusst die Abwicklung und das Risiko.

§ 1279 ABGB grenzt außerdem Sachen aus, die dem Verkäufer aus einem anderen Grund gebühren, etwa ein Vorausvermächtnis oder eine eigene Forderung gegen die Verlassenschaft. Der Beitrag zum Erbteilverkauf erläutert die praktische Abgrenzung.

Wie Nachlassschulden zu behandeln sind

Zu prüfen sind offene Rechnungen, Kredite, Abgaben, Prozessrisiken und Verpflichtungen aus Vermächtnissen. Ein später entdeckter Posten führt nicht automatisch zu einer bestimmten Preisänderung. Vertrag, Kenntnis und gesetzliche Haftung müssen getrennt betrachtet werden.

Nach § 1282 ABGB können Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche sowohl gegen den Käufer der Erbschaft als auch gegen den Erben richten. Der Verkauf ändert ihre Rechte nicht. Für die Preisverhandlung reicht daher eine bloße Schätzung des Vermögens nicht aus.

Erstellen Sie vor der Unterschrift eine Belegliste mit bekannten, bestrittenen und ungeklärten Positionen. Der Leitfaden zu Nachlassforderungen unterstützt die Einordnung von Forderungsgrund und Erbenhaftung.

Welche Zusicherungen sinnvoll sind

Zusicherungen sollten konkrete Tatsachen betreffen, die der Verkäufer verlässlich beurteilen kann. Dazu zählen bekannte Konten, anhängige Streitigkeiten, erklärte Ansprüche und wesentliche Verfügungen über Nachlassgegenstände.

§ 1283 ABGB unterscheidet danach, ob dem Verkauf ein Inventar zugrunde liegt. Dann haftet der Verkäufer für dieses Inventar. Ohne Inventar haftet er für die Richtigkeit seines angegebenen Erbrechts und für Schäden, die er dem Käufer durch sein Verschulden zufügt. Die Bedeutung des Inventars im Erbrecht sollte daher vorab geklärt werden.

Eine pauschale Erklärung, es gebe keine weiteren Schulden, passt selten zu einer ungeklärten Verlassenschaft. Sinnvoller sind konkrete Anlagen, benannte Auskunftsquellen und eine Regelung, wie neue Erkenntnisse gemeldet und abgerechnet werden. Vor der Unterschrift hilft der Leitfaden zur Prüfung eines Erbvergleichs bei der Dokumentenprüfung.

Was im Vertrag und in Anlagen festgehalten werden sollte

Der Vertrag sollte die verkaufte Erbschaft, den Preis und die maßgeblichen Unterlagen eindeutig bezeichnen. Nach § 1278 Abs. 2 ABGB braucht der Erbschaftskauf für seine Gültigkeit einen Notariatsakt oder die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

Als Anlagen eignen sich eine Nachlassaufstellung, das Inventar, bekannte Forderungen, laufende Verfahren, Auskünfte und eine Liste bereits bezahlter Aufwendungen. Für jeden später auftauchenden Posten sollte feststehen, wer informiert und welche Unterlage nachgereicht wird.

§ 1280 ABGB ordnet auch Früchte und Forderungen sowie bestimmte Aufwendungen der Verlassenschaft zu. Eine ausdrückliche Abrechnungsklausel verhindert, dass Kaufpreis, Nachlasszugang und Aufwand später vermischt werden. Der Fristen- und Unterlagen-Check hilft bei der Vorbereitung der Dokumentenmappe.

Was nach der Unterschrift dokumentiert werden sollte

Nach dem Kauf sollten Zahlungen, Nachlasszugänge und Schulden fortlaufend dokumentiert werden. § 1280 ABGB nennt unter anderem bezahlte Schulden, Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren als Aufwendungen, die von der Verlassenschaft abgezogen werden können, sofern die gesetzliche Regel greift.

Hat der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet, haftet er nach § 1281 ABGB wie ein anderer Verwalter. Übergabeprotokoll, Kontoauszüge, Auskunftsschreiben und eine Chronologie machen deshalb sichtbar, welche Informationen wann vorlagen.

§ 1282 ABGB lässt die Rechte der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer durch den Verkauf unberührt. Vor einer endgültigen Abrechnung sollten die Vertragsklauseln und die aktuelle Nachlasslage gemeinsam gelesen werden. Die Übersicht zur Verlassenschaft ordnet den Verfahrensstand ein. Weitere Hinweise erhalten Sie über den Newsletter der Kanzlei.

Anspruch und Prüfung

Was getrennt geprüft werden muss

Die wichtigsten Abgrenzungen auf einen Blick.

Prüfmatrix
Frage Erstes Dokument Nächste Prüfung
Umfang des Kaufes klären Erbschaftsvertrag und Verlassenschaftsakt Erbteil, einzelne Sache und gesamte Erbschaft nach §§ 1278 und 1279 ABGB abgrenzen.
Schuldenrisiko ordnen Inventar und Forderungsübersicht Bekannte und unbekannte Verbindlichkeiten sowie die Rechte der Gläubiger nach § 1282 ABGB getrennt prüfen.
Zusicherungen festlegen Inventar und Anlagen Nach § 1283 ABGB klären, wofür der Verkäufer einsteht und welche Angaben belegt sind.
Abrechnung vorbereiten Kontoauszüge und Zahlungsbelege Zugänge und Aufwendungen nach § 1280 ABGB nachvollziehbar zuordnen.
Im Erbstreit entscheidet die genaue Dokumentenkette. Pauschale Annahmen zu Erbquote, Wert oder Haftung führen häufig in die falsche Richtung.
Häufige Fragen

Erbschaftskauf nach dem Erbfall: Haftung für Schulden und Zusicherungen

Kauft man mit einem Erbteil auch die Nachlassschulden? +
Der Käufer tritt nach § 1278 Abs. 1 ABGB in die nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein. Nach § 1282 ABGB können sich Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer weiterhin an Käufer und Erben halten.
Kann der Käufer später den Preis ändern? +
Eine automatische Anpassung gibt es nicht für jeden unbekannten Posten. Maßgeblich sind der Vertrag, konkrete Zusicherungen, die Kenntnis der Parteien und die Einordnung des Postens nach §§ 1279 und 1280 ABGB.
Was sollte vor der Unterschrift vorliegen? +
Erbteil und Kaufgegenstand, Inventar oder Nachlassaufstellung, bekannte Schulden, Verfahren, Zusicherungen und der Umgang mit späteren Erkenntnissen sollten schriftlich geordnet sein. Der Vertrag braucht außerdem die Form des § 1278 Abs. 2 ABGB.
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