Die Errichtungsform zuerst absichern
Ein Erbverzicht wird nach § 551 ABGB im Voraus durch Vertrag mit der später verstorbenen Person vereinbart. Für die Gültigkeit braucht der Vertrag einen Notariatsakt oder die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
Prüfen Sie daher den Entwurf, die Urkunde und die beteiligten Personen, bevor eine Erklärung abgegeben wird.