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Erbverzicht zugunsten bestimmter Nachkommen: Reichweite und Form

Ein Erbverzicht kann auch Nachkommen erfassen. Wie Form, Reichweite und abweichende Vereinbarungen nach § 551 ABGB geprüft werden.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

6. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Erbverzicht zugunsten bestimmter Nachkommen soll häufig die spätere Erbfolge innerhalb einer Familie ordnen. Entscheidend ist dabei, ob der Verzicht vor dem Todesfall wirksam vereinbart wurde, welche Personen erfasst sind und ob die Urkunde eine abweichende Reichweite festlegt.

§ 551 ABGB enthält dafür klare Formvorgaben, lässt bei der Reichweite aber Raum für eine andere Vereinbarung. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Prüfpunkte und grenzt den Erbverzicht von einer Erklärung ab, die erst nach dem Todesfall abgegeben werden soll.

Ihre Lage einordnen

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01 Frage 1

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Die Auswahl grenzt die erste Prüfung bei einem geplanten oder bereits erklärten Erbverzicht ein.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Errichtungsform zuerst absichern

Ein Erbverzicht wird nach § 551 ABGB im Voraus durch Vertrag mit der später verstorbenen Person vereinbart. Für die Gültigkeit braucht der Vertrag einen Notariatsakt oder die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

Prüfen Sie daher den Entwurf, die Urkunde und die beteiligten Personen, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Schwerpunkt Pflichtteil →
02

Die persönliche Reichweite auslegen

§ 551 Abs 2 ABGB erstreckt den Erbverzicht grundsätzlich auch auf den Pflichtteil und die Nachkommen des Verzichtenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ob eine abweichende Regelung vorliegt, ergibt sich aus der konkreten Urkunde.

Eine Bezeichnung wie „zugunsten bestimmter Nachkommen“ sollte deshalb mit der gesamten Vereinbarung und der gesetzlichen Erbfolge gelesen werden.

Schwerpunkt Erbstreit →
03

Urkunde und Verfahrensstand zusammenführen

Nach dem Todesfall lässt sich der ursprüngliche Erbverzicht nicht neu vereinbaren. Jetzt zählt, was vor dem Todesfall wirksam vereinbart wurde und wie diese Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren einzuordnen ist.

Sichern Sie die vollständige Urkunde samt Nachträgen und klären Sie, welche konkrete Rechtsfolge zwischen den Beteiligten strittig ist.

Schwerpunkt Verlassenschaft →

Erbverzicht wird vor dem Todesfall vereinbart

Der Erbverzicht nach § 551 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag mit der Person, deren Erbrecht betroffen ist. Er wird daher im Voraus geschlossen. Eine einseitige Erklärung gegenüber Geschwistern, Kindern oder anderen Angehörigen ersetzt diesen Vertrag nicht.

Nach dem Todesfall geht es um die Auslegung und Durchsetzung einer bereits bestehenden Vereinbarung. Eine neue Vereinbarung nach § 551 ABGB kann dann nicht mehr mit der verstorbenen Person geschlossen werden. Diese zeitliche Trennung verhindert, dass eine nachträgliche Erklärung mit dem ursprünglichen Erbverzicht verwechselt wird.

Form und Aufhebung der Urkunde müssen stimmen

Der Vertrag ist nur gültig, wenn er als Notariatsakt aufgenommen oder durch gerichtliches Protokoll beurkundet wird. Ein privater Familienbrief, eine E-Mail oder eine bloße Unterschrift auf einem selbst verfassten Text genügt für diese Form des Erbverzichts daher nicht.

Auch die Aufhebung ist formgebunden: § 551 Abs 1 ABGB verlangt dafür Schriftform. Bei der Prüfung gehören deshalb die ursprüngliche Urkunde, spätere schriftliche Aufhebungen und allfällige Ergänzungen zusammen. Ein späteres Verhalten allein beantwortet die Formfrage nicht.

Die entscheidenden Ebenen

Form, Reichweite und Zeitpunkt getrennt beurteilen

Diese drei Fragen hängen zusammen, haben aber unterschiedliche rechtliche Funktionen.

Prüfmatrix zum Erbverzicht nach § 551 ABGB
Prüfebene Was wird geklärt? Leitfrage Worauf kommt es an? Typischer Beleg Was sollte vorliegen?
Zeitpunkt Wurde der Verzicht zu Lebzeiten mit der später verstorbenen Person vereinbart? Vertrag und Errichtungsdatum
Form Liegt ein Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll vor? Vollständige Urkunde
Reichweite Erfasst die Vereinbarung Erbrecht, Pflichtteil und Nachkommen oder gibt es eine Ausnahme? Wortlaut, Nachträge und Auslegung

Die konkrete Rechtsfolge hängt vom Inhalt der Urkunde und der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge ab.

Die Reichweite gegenüber Nachkommen genau lesen

Nach § 551 Abs 2 ABGB erstreckt sich der Erbverzicht grundsätzlich auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen des Verzichtenden. Das gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Eine Urkunde kann daher eine andere Reichweite vorsehen, sie muss dafür aber konkret gelesen werden.

Der Ausdruck „zugunsten bestimmter Nachkommen“ beantwortet allein noch nicht, wer später tatsächlich erbt. Er kann einen familiären Zweck beschreiben, ersetzt aber keine Prüfung der gesetzlichen Erbfolge, eines Testaments und der übrigen Vertragsklauseln. Für jede betroffene Person ist die eigene Stellung gesondert festzustellen.

Unterlagen für die spätere Auslegung sichern

Im Streit sollten Sie die vollständige Vertragsurkunde samt Beilagen, Nachträgen und schriftlichen Aufhebungen zusammentragen. Zusätzlich können Testamente, Übergabsverträge, Zahlungsbelege und Schriftverkehr erklären, welche Regelung die Beteiligten ursprünglich treffen wollten.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen dem rechtlichen Wortlaut und dem familiären Hintergrund. Eine erwartete Vermögensübertragung oder eine Abfindung beweist für sich allein noch nicht, dass der Erbverzicht eine bestimmte Person als Erben einsetzen sollte. Diese Fragen sind anhand aller Unterlagen und des Verfahrensstands zu beurteilen.

Ein Erbverzicht zugunsten bestimmter Nachkommen steht und fällt mit der ursprünglichen Urkunde. Prüfen Sie Zeitpunkt, gesetzliche Form, persönliche Reichweite und allfällige Ausnahmen in genau dieser Reihenfolge.
Häufige Fragen

Erbverzicht zugunsten bestimmter Nachkommen

Kann ein Erbverzicht erst nach dem Todesfall erklärt werden? +
Nein. § 551 ABGB setzt einen Vertrag mit der später verstorbenen Person im Voraus voraus. Nach dem Todesfall wird daher geprüft, ob eine frühere Vereinbarung wirksam war und welche Reichweite sie hatte.
Erfasst ein Erbverzicht automatisch die Nachkommen? +
Grundsätzlich erstreckt sich der Verzicht nach § 551 Abs 2 ABGB auch auf die Nachkommen und den Pflichtteil, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der genaue Wortlaut der Urkunde ist daher entscheidend.
Welche Form braucht die Aufhebung eines Erbverzichts? +
Die Aufhebung bedarf nach § 551 Abs 1 ABGB der Schriftform. Die ursprüngliche Urkunde und die spätere Aufhebung sollten gemeinsam geprüft werden.
Themen
ErbverzichtNachkommenPflichtteilErbfolgeVerlassenschaft

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