Zuerst die Ersatzberufung prüfen.
Nach § 604 ABGB können Ersatzerben berufen werden. Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten nach § 560 ABGB vor. Deshalb zählt zuerst der genaue Wortlaut der letztwilligen Verfügung.
Fällt ein eingesetzter Erbe weg, entscheiden Testament, Ersatzerbe und Anwachsung über den frei gewordenen Erbteil.
Mag. Bernhard Brandauer
Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg
Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.
Wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt, entsteht im Erbstreit sofort die Frage, wer den frei gewordenen Erbteil erhält. Ersatzerbe, Anwachsung und gesetzliche Erbfolge sind dabei keine austauschbaren Begriffe. Die Reihenfolge entscheidet oft über erhebliche Vermögenswerte.
Der Beitrag erklärt den Streitfall aus Sicht österreichischer Verlassenschaftspraxis. Im Zentrum stehen § 560 ABGB zur Anwachsung sowie §§ 604 bis 607 ABGB zur Ersatzerbschaft. Für die allgemeine Einordnung hilft der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Eine kurze Einordnung zeigt, welche Urkunde und welche Rechtsfolge zuerst zu prüfen sind.
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Der Wegfallgrund beeinflusst, ob Ersatzerbe, Anwachsung oder gesetzliche Erbfolge in Betracht kommt.
Nach § 604 ABGB können Ersatzerben berufen werden. Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten nach § 560 ABGB vor. Deshalb zählt zuerst der genaue Wortlaut der letztwilligen Verfügung.
Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist, kann der frei gewordene Teil nach § 560 ABGB den übrigen eingesetzten Erben anwachsen. Kommt keine Anwachsung in Betracht, fällt der Teil an die gesetzlichen Erben.
Bei undeutlicher Ersatz- oder Nacherbschaft verlangt § 614 ABGB eine Auslegung, die die Freiheit des Erben möglichst wenig einschränkt. Die Klärung gehört vor eine schnelle Einigung.
Ein Erbe kann wegfallen, weil er vorverstorben ist, die Erbschaft ausschlägt, erbunfähig ist oder eine Einsetzung unwirksam bleibt. Für die übrigen Beteiligten reicht dann nicht die Frage, wer dem Erblasser nahestand. Entscheidend ist, welchen Ersatzmechanismus die letztwillige Verfügung vorsieht.
Bei mehreren eingesetzten Erben kann der frei gewordene Anteil anwachsen. Das setzt aber voraus, dass kein vorrangiger Ersatzerbe greift. Genau an dieser Stelle entstehen in Familien häufig unterschiedliche Lesarten des Testaments.
§ 604 ABGB erlaubt, für den Fall des Wegfalls eines eingesetzten oder gesetzlichen Erben einen Ersatzerben zu berufen. Das Gesetz stellt klar, dass Ersatzerben Anwachsungsberechtigten jedenfalls vorgehen.
In der Praxis bedeutet das: Zuerst wird gesucht, ob das Testament eine Ersatzperson ausdrücklich nennt oder ob eine gesetzliche Vermutung eingreift. Erst wenn diese Prüfung kein Ergebnis bringt, wird die Anwachsung nach § 560 ABGB relevant.
Wichtig sind Originaltestament, Nachträge, Entwürfe, notarielle Akten, frühere letztwillige Verfügungen und Schriftverkehr rund um die Testamentserrichtung. Auch die familiäre Situation zum Errichtungszeitpunkt kann erklären, was mit einer Formulierung gemeint war.
Wer vorschnell eine Quote akzeptiert, kann einen vorrangigen Ersatzanspruch verlieren oder später schwerer durchsetzen. Deshalb sollte die Auslegung dokumentiert werden, bevor Erben über Auszahlung, Verkauf oder Teilung sprechen.
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