Gesellschaftsführung sichern
Zuerst ist zu klären, wer gegenüber der Gesellschaft handeln darf und welche Unterlagen vorliegen.
Unternehmensanteile im Nachlass werfen Fragen zu Stimmrechten, Gewinnen, Bewertung und Unternehmensnachfolge auf.
Mag. Bernhard Brandauer
Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg
Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.
Gehören Anteile an einer GmbH oder einem anderen Unternehmen zum Nachlass, entsteht der Streit selten nur über eine Zahl. Miterben müssen klären, wer die Beteiligung verwaltet, wie Gewinne behandelt werden und ob eine Nachfolgelösung möglich ist.
Dieser Beitrag grenzt die erbrechtliche Beteiligung von der laufenden Gesellschaftsführung ab. Im Mittelpunkt stehen Stimmrechte, Bewertung, Auskunft und eine tragfähige Lösung für die Erbengemeinschaft.
Die erste Einordnung trennt Gesellschaftsführung, Bewertung und Nachfolge.
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Die erste Einordnung trennt Gesellschaftsführung, Bewertung und Nachfolge.
Zuerst ist zu klären, wer gegenüber der Gesellschaft handeln darf und welche Unterlagen vorliegen.
Gewinnausschüttung, Entnahmen und Unternehmenswert sind unterschiedliche Größen.
Eine Abfindung, Übertragung oder gemeinsame Haltestruktur braucht klare Regeln.
Nach § 531 ABGB umfasst die Verlassenschaft die vermögenswerten Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Der Geschäftsanteil ist aber nicht dasselbe wie das Gesellschaftsvermögen. Die Konten, Maschinen oder Immobilien der Gesellschaft werden nicht allein deshalb zu Nachlassgegenständen.
Für den Streit ist diese Trennung entscheidend. Miterben können ihren Anteil am Nachlass prüfen, aber sie dürfen daraus nicht ohne Weiteres einzelne Gesellschaftsgegenstände herausverlangen.
Bis zur Einigung müssen die Erben den Anteil gemeinsam einordnen. Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchstand, Vollmachten und frühere Gesellschafterbeschlüsse zeigen, wer welche Erklärung abgeben kann. Eine private Absprache unter Erben ersetzt nicht automatisch die gesellschaftsrechtlich erforderliche Handlung.
Gewinnausschüttungen, Geschäftsführerbezüge und Entnahmen gehören getrennt geprüft. Ein Gewinnanspruch kann vom Bewertungsstichtag, einem Beschluss und der tatsächlichen Auszahlung abhängen.
Eine Bewertung muss Stichtag, Schulden, stille Reserven, Abhängigkeit vom verstorbenen Gesellschafter und laufende Verträge berücksichtigen. Ein bloßer Buchwert beantwortet nicht jede erbrechtliche Frage.
Bei einem Pflichtteil oder einer Abfindung sollte der Bewertungsauftrag präzise sein. Sonst streiten die Beteiligten später nicht nur über das Ergebnis, sondern schon darüber, was überhaupt bewertet wurde.
Mögliche Wege reichen von der Übertragung an einen geeigneten Miterben bis zur Abfindung oder zur vorübergehenden gemeinsamen Verwaltung. Der Gesellschaftsvertrag kann Zustimmungserfordernisse oder Einziehungsregeln enthalten.
Eine Lösung sollte außerdem Steuern, Finanzierung, Haftung und die Stellung der übrigen Gesellschafter berücksichtigen. Für die Vorbereitung hilft der Newsletter der Kanzlei mit weiteren Hinweisen zum Erbrecht.
Die wichtigsten Abgrenzungen auf einen Blick.
| Frage | Erstes Dokument | Nächste Prüfung |
|---|---|---|
| Gesellschaftsführung sichern | Erbstreit und Verlassenschaft | Zuerst ist zu klären, wer gegenüber der Gesellschaft handeln darf und welche Unterlagen vorliegen. |
| Wert und Gewinn trennen | Erbteilung und Erbengemeinschaft | Gewinnausschüttung, Entnahmen und Unternehmenswert sind unterschiedliche Größen. |
| Nachfolge planen | Fristen und Unterlagen im Erbstreit | Eine Abfindung, Übertragung oder gemeinsame Haltestruktur braucht klare Regeln. |
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